Abtretungsverbote an private Krankenversicherungen in Behandlungsverträgen als AGB nicht wirksam
Das OLG Karlsruhe hat sich mit Urteil vom 17.08.2022 (Az. 7 U 143/21) mit den Anforderungen an ein wirksames Abtretungsverbot in einem privatärztlichen Behandlungsvertrag beschäftigt und die Wirksamkeit im vorliegenden Fall verneint. Der Arzt wollte mit der Abtretungsverbotsklausel ausschließen, dass der Patient „Forderungen aus der Behandlungsrechnung“ nicht an seine Krankenversicherung/Beihilfestelle abgibt. Das OLG stellte nachvollziehbar dar, dass ein solches Abtretungsverbot in Behandlungsverträgen der AGB-Kontrolle unterliegt, da die Klausel ersichtlich für eine Vielzahl von Verträgen konzipiert worden sei und nicht im Einzelfall zwischen den Beteiligten ausgehandelt wurde. Faktisch bestand vorliegend keine Wahl- oder Beeinflussungsmöglichkeit des Regelungsinhalts für den Patienten. Der eröffneten AGB-Kontrolle konnte die Klausel aber nicht standhalten, da sie sich als überraschend im Sinne des § 305c BGB für den Patienten herausstellt und diesen zudem unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 1 BGB). Der Patient hat aus Sicht der Richter nicht damit zu rechnen, dass alle Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag einem Abtretungsverbot unterliegen, auch wenn die tatsächlichen Entstehungen der Ansprüche während des Vertragsschlusses noch nicht abzusehen sind. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass im Gegensatz zum abrechnenden Arzt der Patient nicht die notwendige Sachkunde besitze, um qualifiziert die Rechtmäßigkeit der Abrechnung beurteilen zu können. Daher würde er ein unangemessenes Risiko tragen, wenn er die Abrechnung nicht durch seine Versicherung durchführen lassen darf.
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