§ 7 Abs. 2 PrüfvV: Keine Pflicht des Krankenhauses zur Vorlage weiterer Unterlagen
In seinem Urteil vom 11.06.2021 (Az. S 17 KR 328/20) erteilte das SG Gelsenkirchen der Auffassung der beklagten Krankenkasse, dass das Krankenhaus verpflichtet sei, über die konkrete Unterlagenanforderung des MD hinaus von sich aus weitere abrechnungsrelevanten Unterlagen zur Prüfung vorzulegen, eine Absage.
Die 17. Kammer begründete dies zunächst damit, dass nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV das Krankenhaus ausschließlich zur Übersendung der angeforderten Unterlagen verpflichtet sei.
Ferner vertritt das SG Gelsenkirchen die Auffassung, dass ein anderes Verständnis im Widerspruch zum Sinn und Zweck der PrüfvV stünde. Das gesamte Verfahren sei danach darauf ausgerichtet, dass es im Verantwortungsbereich der Krankenkasse liege, ob eine Prüfung der Krankenhausbehandlung stattfinde und darüber hinaus auch, in welchem Umfang eine solche Prüfung zu erfolgen habe. Die in der PrüfvV erkennbare systematische Vorgehensweise der Unterlagenanforderung durch die Krankenkassen – bzw. den MD – würde unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten unterlaufen, wenn eine Anforderungsverpflichtung des Krankenhauses angenommen werde. Faktisch wäre eine konkrete Unterlagenanforderungen, die in der PrüfvV 2015 vereinbart sei, dann nicht mehr notwendig. Vielmehr müssten Krankenhäuser unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten zur Vermeidung eines Rechtsverlustes stets von sich aus sämtliche Krankenunterlagen übersenden. Dies sei nicht in Einklang mit dem Grundsatz der Vereinfachung des Prüfverfahrens zubringen und widerspräche damit dem Sinn und Zweck der PrüfvV, führte das Gericht weiter aus.
Das Urteil des SG Gelsenkirchen dürfte im Einklang mit dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.01.2020 (L 11 KR 1437/19) stehen, wonach § 7 Abs. PrüfvV nur auf die vom MD konkret angeforderten Unterlagen anzuwenden ist (wir berichteten)
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