top of page
  • AutorenbildStephan Grundmann

Materiell-rechtliche Ausschlussfrist aus § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV nur für konkret verlangte Unterlag

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung einer beklagten Krankenkasse am 21.01.2020 (Az. L 11 KR 1437/19) maßgeblich mit dem Argument zurückgewiesen, dass § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV als materiell-rechtliche Ausschlussfrist lediglich für konkret verlangte Unterlagen gelten würde. In dem durch das Gericht entschiedenen Berufungsverfahren hatte die beklagte Krankenkasse ursprünglich durch den MDK zahlreiche Unterlagen zur Bewertung des streitigen Krankenhausaufenthaltes vom klagenden Krankenhaus angefordert. Diese Unterlagen hatte die Klägerin sodann auch fristgerecht an den MDK überreicht. In seinem auf diesen Unterlagen fußenden Gutachten kürzte der MDK daraufhin die Krankenhausrechnung aufgrund einer Fehlbelegung. Während des erstinstanzlichen Verfahrens holte sodann das Sozialgericht Karlsruhe ein gerichtliches Gutachten auf Grundlage der gesamten Krankenunterlagen ein. Diese Unterlagen enthielten ein ausführliches Schreiben des psychiatrischen Vorbehandlers, das dem MDK nicht vorgelegen hatte. Unter Berücksichtigung dieses Schreibens hielt der gerichtliche Sachverständige die Krankenhausbehandlung für medizinisch notwendig. Aufgrund dieser Sachlage stellte das entscheidende Gericht nun klar, dass zwar § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist sei. Die Frist würde sich aber nur auf die konkret angeforderten Unterlagen beziehen. Eine völlig unbestimmte salvatorische Klausel, die dem Krankenhaus auferlegte, zusätzlich noch alle weiteren notwendigen Unterlagen zur Begründung der Rechnung einzusenden, sei mit der gravierenden Rechtsfolge eines Anspruchsverlustes nach § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV nicht vereinbar. Diese Auslegung sei insbesondere auch aufgrund des beabsichtigten Zwecks der Regelung angebracht, denn sonst würde sich ein Krankenhaus stets veranlasst sehen, sämtliche Unterlagen ungeprüft einzureichen. Darüber hinaus würde eine Präklusion von nicht konkret angeforderten Unterlagen zu kaum zu beantwortende Folgefragen führen. Eine Präklusionswirkung würde sich insofern nach Ansicht des entscheidenden Senats sogar für solche Unterlagen „verbieten“. Damit festigt sich einerseits die Rechtsprechung, die in § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist erkennt. Andererseits erfährt diese Ausschlussfrist durch erhöhte Anforderung an die konkrete Benennung aber auch Einschränkungen. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page