Zahnarzthaftung: Zumutbarkeit der Nachbesserung
Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 19.02.2020 (Az. 6 O 85/18) festgestellt, dass eine Nachbesserung im Rahmen der Eingliederung einer Zahnprothetik dann nicht zumutbar ist, wenn sich die eingebrachten Brücken mehrfach gelöst haben und eine Nachbesserung mittels Beschleifen oder Neuanbringung von Haftmitteln nicht in Betracht kommt. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall bei der Klägerin drei Brücken sowie eine Krone im Ober- und Unterkiefer eingegliedert. Im folgenden Verlauf löste sich dann die Brücke im Unterkiefer. Im Rahmen eines Kassengutachtens wurde ein zu konisches Beschleifen der Zähne 35 und 37 festgestellt. Aufgrund dessen liege eine mangelnde Friktion vor und die Brücke sei insgesamt nicht funktionstüchtig. Entsprechend sei eine Neuanfertigung notwendig. Die Ausführungen im Kassengutachten wurden durch den gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Ferner stellte dieser auch noch unzureichende Kronenränder fest. Bezüglich der Brücken im Oberkiefer konstatierte der Sachverständige ungenaue Kronenränder, die Krone 46 wies neben einer Randungenauigkeit auch noch einen unzureichenden Kontakt zum mesialen Nachbarzahn auf. Schon allein aufgrund der Randungenauigkeiten, die zwar teilweise auch auf eine neu aufgetretene Karies zurückgeführt werden konnten, musste der gesamte Zahnersatz erneuert werden. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass die Klägerin im Rahmen des Nachbesserungsrechts auch die vollständige Neuanfertigung aller Brücken und Kronen zu dulden habe. Diese Auffassung teilte die Kammer nicht. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Brücke im Unterkiefer bereits mehrfach gelöst habe und unbrauchbar sei, auch die anderen Prothetikteile müssten neuangefertigt werden. Die Kammer vertritt hier auch die Auffassung, soweit eine Neuanfertigung der gesamten Prothetik (hier: drei Brücken und eine Krone), notwendig sei, sei dies der Klägerin nicht mehr zumutbar.