top of page
  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Klarstellungen des DIMDI zum OPS 8-550 machen BSG-Rechtsprechung nicht obsolet

In seinem Urteil vom 14.11.2019 (Az. S 15 KR 783/18) urteilte das Sozialgericht München, dass die Klarstellungen des DIMDI betreffend den OPS 8-550 zum 01.01.2019 die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Dokumentationsanforderungen der Teambesprechung vom 19.12.2017 (Az. B 1 KR 19/17 R) nicht ablöse. Das DIMDI habe in seiner Klarstellung gerade nicht ausgeführt, dass bestimmte Voraussetzungen der Dokumentation, die das Bundesozialgericht im vorgenannten Urteil als erforderlich angesehen habe, nicht gelten sollten, führte die Kammer aus. Der streitgegenständlichen Dokumentation des klagenden Krankenhauses betreffend die wöchentliche Teambesprechung ließ sich nach den Feststellungen der erkennenden Kammer nicht entnehmen, dass ein Arzt anwesend war und die Behandlungsleitung führte. Ebenso wenig benannte die Dokumentation die individuellen Teilnehmer der Teambesprechung unter Angabe ihrer Namen, Handzeichen und Funktion. Inhaltlich fehlten Feststellungen betreffend der Zielbestimmung der Behandlungsmaßnahmen. Aufgrund dieser Mängel stimmte das Sozialgericht München der beklagten Krankenkasse zu, dass der abgerechnete OPS 8-550 zu streichen sei. Auch in der (rückwirkenden) neuen Fassung des OPS verlange der Wortlaut die „Beteiligung aller Berufsgruppen“ sowie die Dokumentation der Ergebnisse der bisherigen Behandlungen und der weiteren Behandlungsziele, argumentierte das Sozialgericht. Aus der Klarstellung des DIMDI „weitere Nachweise zur Durchführung der Teambesprechung sind nicht erforderlich“ kann nach Auffassung des Sozialgerichts München nicht geschlussfolgert werden, dass die vorgenannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Dokumentationsanforderungen des OPS 8-550 gänzlich obsolet sei. Das DIMDI habe dies nur ausdrücklich in Bezug auf die erforderliche Anwesenheit des sozialmedizinischen Dienstes klargestellt. Nach Auffassung der Kammer sei die Klarstellung daher so zu lesen, dass keine weiteren Anforderungen, als die vom 1. Senat am 19.12.2017 genannten, erwartet werden könnten. Der Wortlaut des OPS sei in dieser Hinsicht auch nach seiner Klarstellung gleich geblieben, betonte das Sozialgericht.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page