OLG Köln: Jameda darf seinen Premiumkunden keine verdeckten Vorteile gewähren
Das Oberlandesgericht Köln hat in zwei parallelen Berufungsurteilen am 14.11.2019 unter den Aktenzeichen 15 U 126/19 und 15 U 89/19 klargestellt, dass ein Arzt nicht pauschal eine Nutzung seiner Daten durch das beklagte Bewertungsportal Jameda verhindern könne. Vielmehr sei für jeden konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob die Beklagte die Daten der klagenden Ärzte in rechtmäßiger oder in rechtswidriger Form nutzte. Damit hob das Oberlandesgericht Köln in wesentlichen Teilen die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Bonn auf (Az. 9 O 157/18 und Az. 18 O 143/18). Das Landgericht Bonn ging in seinen Entscheidungen noch davon aus, dass den Ärzten, die als sogenannte „Basiskunden“ des Bewertungsportals keine monatlichen Beiträge an das Portal leisten, bereits ein überwiegendes Interesse an ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hatten, weil das Geschäftsmodell der Beklagten darauf abziele, durch teils offene und teils verdeckte Ungleichbehandlung der gelisteten Ärzte aktiv in den Wettbewerb zwischen den Ärzten einzugreifen. Das Oberlandesgericht Köln betonte nun in seiner Entscheidung, dass zwar den klagenden Ärzten kein genereller Löschungsanspruch gegenüber dem Bewertungsportal zustehe, sich aber dennoch einzelne Darstellungen auf den Profilseiten von nicht zahlenden Basiskunden als rechtwidrig herausstellen. Für diese Fälle bestätigte das Berufungsgericht das Recht der Kläger auf Löschung ihres Profils aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die beklagte Bewertungsplattform dürfe die Daten der Kläger nämlich dann nicht mehr nutzen, wenn sie als Portalbetreiber die Stellung als „neutraler Informationsmittler“ verließ und eigenen Kunden verdeckte Vorteile verschaffte. Ihren Status als „neutrale Informationsmittlerin“ gäbe die Beklagte auf, soweit sie die Profile der Basiskunden als Werbeplattform für Premiumkunden benutzen würde. Wenn dadurch den zahlenden Premiumkunden ein verdeckter Vorteil eingeräumt werden würde, der nicht als kommerzielle Werbung gekennzeichnet ist, nutze die Beklagte die Daten der Kläger rechtswidrig. Dieser Maßstab müsse nach Ansicht des Gerichts für jeden Einzelfall herangezogen werden. So beanstandete das Oberlandesgericht Köln etwa, dass auf den Profilen von Basiskunden auf die Profile von zahlenden Premiumkunden verwiesen werde, andersherum aber nicht. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, Premiumkunden hätten keine Konkurrenz. Es dürfe auch nicht auf den Basisprofilen auf die Fachbeiträge von anderen Ärzten hingewiesen werden, was bei Premiumprofilen unterbleibe. Zudem dürfe nicht auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten aus demselben Fachbereich verwiesen werden, soweit dies nicht auf allen Profilen gleichermaßen erfolge. Generell sei es aber nicht zu beanstanden, wenn Premiumprofile mehr Möglichkeiten zur Darstellung der Ärzte bieten würden und diese auch optisch ansprechender gestaltet seien. Jameda hat bereits den Auftritt ihres Bewertungsportals, der diesen Entscheidungen zu Grunde lag, abgeändert. Letztlich wird sich aber auch der aktuelle Auftritt an den klaren Vorgaben des Oberlandesgerichts Köln im Einzelfall messen lassen müssen.
Aktualisierung:
Mit Urteil vom 12.10.2021 (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) hat der BGH die eingelegte Revision zurückgewiesen und das Urteil des ILG Köln bestätigt (wir berichteten).