Bundesfinanzhof: Zytostatikaabgabe bei ambulanten Patienten im Krankenhaus im Rahmen von persönliche
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.06.2019 (Az. V R 39/17) entschieden, dass es für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit Abgabe von Zytostatika zum Zweckbetrieb Krankenhaus nicht erforderlich ist, dass die ambulante Patientenbehandlung durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb der nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird. In dem klagenden gemeinnützigen Krankenhaus wurden Patienten stationär und ambulant im Rahmen von Chemotherapien mit Zytostatika behandelt. Die ambulante Behandlung erfolgte durch jeweils persönlich nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte sowie in geringem Umfang in Privatambulanzen. Diese Tätigkeiten waren dienstvertraglich nicht als Dienstaufgabe, sondern als Nebentätigkeit deklariert, so dass die Ärzte die Behandlungen selbst gegenüber den Patienten abrechneten und in ihrer persönlichen Steuererklärung nach § 18 EStG versteuerten. Die Zytostatika wurden in der Krankenhausapotheke auf Einzelrezept hergestellt und durch das Krankenhaus über einen Vertrag nach § 129a SGB V mit den Kostenträgern abgerechnet. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die ambulante Abgabe der Zytostatika dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Krankenhausapotheke“ zugewiesen und der Körperschaftssteuer unterzogen. Der Bundesfinanzhof entschied nun: zu Unrecht. Dass der Krankenhausarzt persönlich ermächtigt ist, schließe eine Zurechnung der Leistung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses und damit zum Zweckbetrieb nicht aus, solange er nicht außerhalb des Krankenhauses als praktizierender niedergelassener Arzt tätig ist (so schon Bundesfinanzgericht; Urt. v. 31.07.2013, Az. I R 82/12). Ob die Tätigkeit als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit ausgeführt wird, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass es sich um eine nach § 116 SGB V sozialversicherungsrechtlich zulässige Abgabe handele. Soweit ersichtlich befasst sich der Bundesfinanzhof allerdings in seinem Urteil nicht ausdrücklich mit dem Fall der Abgabe in der Privatambulanz. Der – vorliegend rein steuerlich beurteilte – Fall zeigt einmal mehr, dass der Krankenhausträger persönliche Ermächtigungen, Krankenhausambulanzen z.B. nach § 116b SGB V und Privatambulanzen jeweils unter arbeitsrechtlichen (Nebentätigkeit, Dienstaufgabe) medizinrechtlichen (Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung) und steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen hat.