Notwendigkeit der Behandlung bei chronischem Offenwinkelglaukom
Bei der (verstorbenen) Klägerin wurde bereits im Jahr 1986 ein Augendruck mit 22 mmHg gemessen. Anschließend wurde eine augeninnendrucksenkende Medikation angeordnet. Der Beklagte stellte im Jahr 2007 dann einen Augeninnendruck von 20 mmHg beidseits fest und führte die augeninnendrucksenkende Medikation fort. In den Folgejahren wurde der Augeninnendruck wiederholt gemessen und verschiedene Medikamente zur Minderung des Augendrucks eingesetzt. Im Juni 2006 bestand bei der Klägerin eine Sehschärfe von 0,1 bzw. 0,3 rechts sowie 0,6 links bei einem Augeninnendruck von rechts 20 bzw. links 19 mmHg. Im weiteren Verlauf musste aufgrund von Unverträglichkeiten die Behandlung zweimal umgestellt werden, zunächst auf Trusop-Augentropfen und bei erneutem Anstieg des Augeninnendrucks im April 2007 auf Pilocarpin. Im Juli wurde durch den Beklagten ein Augeninnendruck von 24 mmHg und im weiteren Verlauf von 29 mmHg festgestellt. Es erfolgte die stationäre Einweisung. Auf dem rechten Auge wurde eine Sehschärfe von 0,1 festgestellt. Im Rahmen der Entlassung wurde die Fortsetzung der augeninnendrucksenkenden Medikation mit Trusopt und die Ergänzung mit Clonid Ophtal-Augentropfen empfohlen. Der Beklagte verweigerte die Rezeption der letztgenannten Präparate, wobei sich die Klägerin die Medikamente (beide verschreibungspflichtig) zuvor in der Apotheke bereits selbst besorgt hatte. Daraufhin wechselte die Klägerin den Behandler, der im Oktober 2007 eine Sehschärfe des rechten Auges von 0,08 feststellt. Ab spätestens den 04.07.2008 war die Klägerin auf dem rechten Auge erblindet. Die Klägerin hielt dem Beklagten vor, nicht konsequent genug den Augendruck gesenkt zu haben und insbesondere die Therapie mit Trusopt nicht weitergeführt zu haben. Darüber hinaus habe der Beklagte die mögliche „Maximaltherapie“ in Form von Operationen und weiteren neueren Medikamenten nicht durchgeführt. Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis, dass nicht festzustellen sei, dass die Erblindung der Klägerin auf dem rechten Auge durch eine fehlerhafte Behandlung des Beklagten verursacht wurde, abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 09.05.2019 (Az. 8 U 86/16) sachverständig beraten zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, dass bei dem hier vorliegenden chronischen Offenwinkelglaukom der Augeninnendruck lediglich ein wichtiger Risikofaktor sei, aber nicht die Hauptursache für das Glaukom, so könne es trotz entsprechender Drucksenkung zu eine Erblindung kommen, was bei ca. 10 % der Patienten der Fall sei. Darüber hinaus habe der Beklagte auch über viele Jahre hinweg konsequent drucksenkende Augentropfen bei der Klägerin eingesetzt und die Behandlung auch den entsprechenden Bedürfnissen angepasst. Auch habe die Therapie des Beklagten einen verlängerten Effekt auf den Erhalt der Sehkraft des rechten Auges der Klägerin gehabt. Zwar habe der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt, dass mehr Medikamente zur Senkung des Augeninnendrucks hätten eingesetzt werden können, um ein optimales Ergebnis zu erzielen. Dies hätte jedoch vorausgesetzt dass der Augeninnendruck deutlich unter 15 mmHg hätte gesenkt werden müssen, was bei der Klägerin nur zweimal erreicht wurde. Auch habe die zuletzt behandelnde Klinik ebenfalls nur 2 Präparate zur Senkung des Augeninnendrucks empfohlen. Dies entspreche im Übrigen auch dem augenärztlichen Standard, nach dem es nicht angezeigt sei, mehr als 2 Wirkstoffe zur Senkung des Augeninnendrucks einzusetzen. Im Übrigen könne es dem Beklagten auch nicht vorgehalten werden, dass er nicht schon ab Oktober 2016 durchgehend Trusopt eingesetzt habe. Nachweislich habe der Beklagte dieses Medikament bereits eingesetzt und es war gerade nicht zu einer akzeptablen Drucksenkung gekommen. Bezüglich etwaiger operativer Therapien oder Lasertherapien führt der Senat aus, dass diese mit zu hohen Risiken belegt gewesen seien, so dass diese nicht als Behandlungsalternative zur Verfügung standen. Zusammenfassend wertete der Senat den Behandlungsverlauf und die Erblindung als schicksalhaft.