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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Kieferorthopädische Behandlung: Slicen von Milchzähnen mit dem Ergebnis einer ungleichmäßigen Oberfl

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 04.07.2017 die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach bei einer kieferorthopädischen Behandlung zur Vorbereitung einer implantologischen Therapie bei nicht angelegten Zähnen auf der Grundlage eines groben Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerechtfertigt ist. Der von der Krankenkasse genehmigte Behandlungsplan sah aufgrund der Nichtanlage von fünf Zähnen bei gleichzeitigem Verbleib von drei Milchzähnen vor, dass eine spätere Implantatsetzung erfolgen solle, nachdem die Milchzähne extrahiert wurden. Insgesamt bestand aber zwischen der Mutter der Klägerin und den Beklagten Einigkeit, dass die Milchzähne so lange wie möglich erhalten bleiben sollten. Die implantologische Versorgung war insofern nicht in der näheren Zukunft geplant. Die Beklagten führten im Jahre 2013 eine seitliche Reduktion der Milchzähne (sog. Slicen) durch. Die Klägerin warf den Beklagten verschiedene Behandlungsfehler vor und eine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Behandlungsalternativen. Das Landgericht sprach Aufklärungs- und Behandlungsfehler zu, über mehrere mögliche echte Behandlungsalternativen sei nicht aufgeklärt worden, das Verfahren des Slicens sei bei Milchzähnen nicht etabliert und im Hinblick auf die Langzeitprognose bei Milchzähne ungewiss. Eine Risikoaufklärung sei nicht durchgeführt worden. Durch das Slicen sei eine Dentinwunde entstanden, die die Qualität der Milchzähne herabsetzt. Zudem sei eine ungleichmäßige Oberfläche entstanden, was insgesamt als grober Behandlungsfehler zu werten sei. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung; die erneute Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen ergab, dass zwingend hätte berücksichtigt werden müssen, dass Zahnschmelz bei Milchzähnen nur ca. ein Millimeter dick ist und selbst bei bleibenden Zähnen nach überwiegenden Empfehlungen der einschlägigen Fachliteratur nur bis zu 50 % der Schmelzdecke geslicet werden sollte. Die entstandene Dentinwunde setze die Qualität der Milchzähne herab. Die Qualität des Slicens mit Stufenbildungen im Schmelz, schartiger Oberfläche und scharfgradigem Präparationsrand, an dem sich Speisereste festsetzen können und die die Zahnreinigung erschwerten, sei fehlerhaft. Das Beschleifen der Milchzähne sei nicht daran auszurichten, später auf beiden Seiten von Ober- und Unterkiefer gleich breite Implantate einsetzen zu wollen; im Einzelfall sei nicht auf das optimale optische Ergebnis abzustellen, sondern ausdrücklich der zum Behandlungsziel erklärte Zahnerhalt zu beachten. Im Übrigen hätte nur die richtige Verzahnung vorliegen müssen. Ein harmonisches Ergebnis sei kein Vorteil, wenn in der Folge durch das Slicen die Milchzähne geschädigt werden und die Langzeitprognose dadurch verschlechtert werde. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der durch das Slicen zunächst gewonnene Platz durch die notwendige zahnärztliche Versorgung des Dentins jeweils distal teilweise wieder aufgefüllt wurde. Aufgrund des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers könne offen bleiben, ob darüber hinaus noch eine Aufklärung über echte Behandlungsalternativen hätte erfolgen müssen. Hierzu hatte die gerichtliche Sachverständige den als „Goldstandard“ bezeichneten „Lückenschluss“ dargestellt, der auch bei der bestehenden asymmetrischen Situation indiziert gewesen wäre. Hierzu hätte man entweder die Milchzähne sofort extrahieren müssen oder aber – bei Vorgabe möglichst langfristigen Zahnerhaltes – den Lückenschluss auch dann noch vornehmen können, wenn sich die Milchzähne von sich aus lockern. Gleichermaßen komme es dann nicht mehr darauf an, ob die Klägerin über die Risiken des Slicens, insbesondere Dentinwunden und Temperaturempfindlichkeit in der erforderlichen Form aufgeklärt worden ist. Als Folgen seien den Beklagten insofern die von der Klägerin erlittenen Schmerzen sowie die Notwendigkeit der weiteren zahnärztlichen Versorgung der Dentinwunde und die bis heute bestehenden Beschwerden wie Temperaturempfindlichkeiten und auch das Auftreten von Karies an zwei der beschliffenen Zähne bereits nach kurzer Zeit sowie die Verschlechterung der Langzeitprognose der Milchzähne zu zurechnen. Darüber hinaus sei auch der Feststellungsantrag begründet. Das Behandlungskonzept sei zwar darauf ausgelegt gewesen, im späteren Verlauf nach Verlust der Milchzähne Implantate zu setzen, der weitere gesundheitliche Verlauf sei gleichwohl nicht vorhersehbar.

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