Kein Schmerzensgeld bei behandlungsfehlerhafter Injektion
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 05.01.2017 (Az. 4 U 1385/16) –darauf hingewiesen, dass Schmerzen, die ein Patient aufgrund einer behandlungsfehlerhaften Indikation zur Injektionsbehandlung im Kniegelenk erleidet, eine Bagatellverletzung darstellen und entsprechend ein Schmerzensgeld nicht zuzusprechen ist. Die Klägerin hatte dem Beklagten vorgehalten, aufgrund fehlerhafter Injektionen eine Valgusgonarthrose und einen Einriss im Innenmeniskushinterhorn des rechten Kniegelenkes herbeigeführt zu haben. Das Landgericht, sachverständig beraten, hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Sachverständige ausgeführt habe, dass die Veränderungen am rechten Kniegelenk degenerativer Natur sind und nicht auf die Spritzenbehandlung zurückzuführen wären. Allerdings hatte der Sachverständige festgestellt, dass die Injektionen des Medikamentes „Traumeel“ behandlungsfehlerhaft waren. Einen groben Behandlungsfehler hat der Sachverständige jedoch nicht festgestellt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. In der Berufung hat die Klägerin darüber hinaus geltend gemacht, dass sie aufgrund der Injektionen Schmerzen erlitten habe. Der Sachverständige hatte erstinstanzlich dbzgl. nicht ausgeführt, dass jede Indikationsbehandlung grundsätzlich auch bei ordnungsgemäßer Durchführung mit Schmerzen verbunden sein kann. Der Senat weißt in seinem Beschluss daraufhin, dass im vorliegenden Fall zwar die Indikation für die Injektionsbehandlungen fehlerhaft war, jedoch die von der Klägerin behaupteten Beschwerden selbst bei Unterstellung, dass diese vorlagen, entsprechend dem § 253 Abs. 2 BGB zugrundeliegenden Billigkeitsgrundsatz keinen, ein Schmerzensgeld rechtfertigen Schaden darstellen. Der Senat begründet seine Entscheidung dahingehend, dass im vorliegenden Fall die erlittenen Beeinträchtigungen derart geringfügig waren, dass ein Ausgleich des immateriellen Schadens nicht mehr billig erscheint. Die Verletzung im Rahmen der Injektion besteht lediglich im minimalen Durchdringen der Haut und einer eventuellen „gewissen Reizung“ durch die Injektion. Weitere Schäden sind der Klägerin nachweislich nicht entstanden, insbesondere sind auch die von ihr behaupteten degenerative Knieveränderungen und der Einriss im Innenmeniskushinterhorn gerade nicht auf die Injektion zurück zu führen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte war im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt.