Behandlungsstandard eines Sportarztes
Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 07.03.2017 (Az. 4 U 929/16) bei der Beurteilung, inwiefern einem vom Deutschen Leichtathletikverband als Sportarzt zur Betreuung des Sportwettkampfes eingesetzter Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, auf den Standard eines Allgemeinmediziners mit Schwerpunkt Sportmedizin abgestellt. Der Pflichtenkreis des Beklagten war im Verhältnis zur Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt zwar nicht in einem Wettkampf stand, aber unstreitig zu den Teilnehmern des Sportwettkampfes gehörte, zwar nicht wie der eines Ersthelfers zu bewerten, andererseits aber auch nicht wie der eines ausgebildeten Notfallmediziners. Bei der aufgetretenen Verletzung (Decollement der Haut an einem Finger) handelte es sich nicht um eine solche, die typischerweise im Verlauf einer sportlichen Wettkampfveranstaltung zu erwarten war, mit der der Sportarzt also rechnen konnte und musste.
Die Klägerin hat überdies nicht beweisen können, dass der Beklagte bei der Lagerung des Decollements (des Hautexplantats) vom hierfür geltend medizinischen Standard abwich. Bzgl. des Umganges mit solchen Avulsionsverletzungen existierten keine von einer Fachgesellschaft publizierte Empfehlungen; es könne nur auf die AWM-Leitlinie zur Lagerung von amputierten Körperteilen zurückgegriffen werden, die zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Behandlung noch nicht veröffentlicht war, inhaltlich aber bekannt gewesen sei. Danach sollte das Amputat grob gereinigt, in sterile, feuchte Kompressen gewickelt und indirekt gekühlt transportiert werden, wenn möglich mit der sog. Doppelkammerbeutelmethode. Wie es zu der am Ende hier vorliegenden direkten Lagerung des Decollements auf Eis oder in Eiswasser gekommen ist, konnte nicht mehr nachvollzogen werden. Die Klägerin konnte jedenfalls nicht beweisen, dass der Beklagte eine unsachgemäße Lagerung vorgenommen hatte. Die handschriftliche Behandlungsdokumentation des Beklagten auf einer Karteikarte belegte dabei indiziell den Sachvortrag des Beklagten zur Lagerung in bzw. auf Tupfern/Kompressen. Diese Indizwirkung vermochte die Klägerin auch die mittels der von ihr benannten Zeugen nicht erschüttern, dass also der Beklagte den abgetrennten Hautanteil des Fingers entweder direkt auf Eis oder in Eiswasser gelagert hat. Nicht zu beanstanden war, dass der Beklagte keinen Haushaltsbeutel verwendete zur Lagerung und Kühlung des Decollments; bei Notfallmaßnahmen müsse generell schnell und regelmäßig unter erschwerten Verhältnissen gehandelt werden, in der akuten Notfallsituation seien sich die daraus ergebenden zwangsläufigen Beschränkungen an Entschlusszeit und die sachlich/personell verfügbaren Mittel angemessen zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als es sich hier nicht um die Versorgung durch einen Notarzt handelte, der auch auf Amputations-Fälle vorbereitet sein sollte, sondern um die Behandlung einer im Verlauf eines Leichtathletikwettkampfes erlittenen Verletzung in einer Sporthalle, mit der vorwiegend die Zeit bis zum Eintreffen eines Notarztes überbrückt werden sollte.