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  • AutorenbildClaudia Mareck

Bundesverfassungsgericht: Keine Verfassungsbeschwerdebefugnis von Krankenhäusern in kommunaler Träge

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.10.2016 (Az. 1 BvR 292/16) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung einer Mindestmenge bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen als unzulässig verworfen. Beschwerdeführer waren Träger von Krankenhäusern mit Level-1-Perinatalzentren, die teils in kirchlicher, teils in kommunaler Trägerschaft standen und die Verletzung von Artikel 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) sowie von Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf gesetzlichen Richter) rügten. Die kirchlichen Träger beriefen sich auf den Umstand, dass ihre Trägerschaft nicht im staatlichen Bereich wurzelte. Die von Kreisen oder Gemeinden betriebenen Krankenhäuser beriefen sich darauf, dass sie insbesondere im Wettbewerb mit privaten Kliniken stünden, sodass auch sie grundrechtsfähig auch im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 GG seien. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch für diese eine fehlende Beschwerdebefugnis allein aufgrund des Umstandes der kommunalen Trägerschaft fest. Es sah keinen Unterschied zwischen Unternehmen in unmittelbarer staatlicher Hand und solchen in kommunaler Trägerschaft. Der Hinweis auf den gesetzlich vorgesehenen Wettbewerb mit privaten Krankenhausträgern ändere daran nichts. Auch die kirchlichen Träger drangen trotzt Grundrechtsfähigkeit letztlich mit der Verfassungsbeschwerde nicht durch, da sie nicht hinreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung aufgezeigt haben. Zum einen wiesen diese Krankenhäuser Fallzahlen im Schnitt von über 20 Level-1-Geburten jährlich auf, sodass nicht dargelegt wurde, inwiefern sie ggf. zukünftig von der Festsetzung der Mindestmenge auf 14 durch den GBA nachteilig betroffen sein würden. Zum anderen fehlte in der Beschwerde eine hinreichende Auseinandersetzung mit den durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) eingefügten Neuerungen im Bereich der Mindestmengen. Gemäß § 136b Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB V können die zuständigen Landesbehörden Leistungen bestimmen, bei denen die Anwendung der Mindestmengenregelung die Sicherstellung der Versorgung gefährden könnte, sodass auf dieser Grundlage die GBA-Festlegungen nicht gelten. Ferner ist in § 136b Abs. 3 Satz 1 SGB V neu vorgesehen, dass der GBA bei den Mindestmengenfestlegungen Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorsehen soll, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu vermeiden. Auch hiermit hätte sich die Verfassungsbeschwerde auseinandersetzen müssen. Im Ergebnis zeigt die Entscheidung, dass im Rahmen von Verfassungsbeschwerden die Beschwerdebefugnis von Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft insbesondere im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 GG grundsätzlich verneint wird. Dies deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2016, Az. 1 BvR 292/16). Ferner ist eine konkrete Auseinandersetzung mit neu eingeführten Regelungen vorzunehmen, so dass die Auswirkungen von Krankenhausreformen zu beleuchten sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte allerdings den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gewidmet werden, mit welchen es (erneut) „durchaus gewichtige Zweifel an der demokratischen Legitimation des GBA als Institution“ äußert (vgl. dazu bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.11.2015, Az. 1 BvR 2056/12). Eine Entscheidung hierüber war aufgrund der übrigen Mängel der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht angezeigt.

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