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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BGH: Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen bei Beteiligung im Verfahren vor der Gutachter-

Der BGH hat mit Beschluss vom 13.12.2016 (VI ZB 1/16) die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren als begründet angesehen vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige zuvor in einem vom Antragsteller durchgeführten Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen bereits ein Gutachten erstattet hatte. Der Antragsgegner hatte die Bestellung des gerichtlichen Sachverständigen im Hinblick auf dessen Tätigkeit in diesem Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sowohl Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatten das Gesuch allerdings zunächst zurückgewiesen. Aufgrund der sodann vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde musste nun der Bundesgerichthof hierzu entscheiden. Im Zuge dessen hat der 6. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass nach denselben Grundsätzen, nach denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen werden könne, auch der Ausschluss des gerichtlichen Sachverständigen möglich sei. Nach § 41 Nr. 8 ZPO sei ein Richter in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat, von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen sei ebenfalls ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung i.S. des § 41 Nr. 8 ZPO. Nach dem klaren Wortsinn der genannten Vorschrift konnte dementsprechend ein Sachverständiger im selbständigen Beweisverfahren abgelehnt werden. Der Senat sah auch keine Möglichkeit, i.S. einer teleologischen Reduktion die Ablehnungsmöglichkeit nicht auf Sachverständige zu erstrecken; es läge insofern keine verdeckte Regelungslücke i.S. einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Unerheblich sei auch, inwiefern der historische Gesetzgeber sich der aus § 41 Nr. 8 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO ergebenen Konsequenzen für Sachverständige bewusst gewesen sei. Zwar könne nicht festgestellt werden, inwiefern der erst im Jahre 2012 eingeführte § 41 Nr. 8 ZPO auch im Blick hatte, dass hierdurch eine Auswirkung auf Sachverständige im außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren gegeben sei. Grundsätzlich sollte allerdings § 41 Nr. 8 ZPO der Gewährleistung einer offenen und vertrauensvollen Atmosphäre im Mediations- bzw. sonstigen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung dienen, die als gefährdet angesehen werde, müssten die Parteien befürchten, dass Richterinnen und Richter die ihnen in diesem Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen später ihrer (streitigen) Entscheidung zugrunde legen. In Bezug auf einen gerichtlichen Sachverständigen würde eine ähnliche Gefahr bestehen, da die an dem Konfliktbeilegungsverfahren Beteiligten befürchten müssten, „ihrem“ Sachverständigen in einem späteren gerichtlichen Verfahren erneut zu begegnen. Auch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger habe über sein Gutachten auf den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig erheblichen Einfluss. Wenn die Beteiligten insofern damit rechnen müssten, dass der Sachverständige seine im außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahren gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse ins spätere gerichtliche Verfahren transportiert, so könnten sie sich veranlasst sehen, sich bereits im außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahre in einer Weise zu verhalten, von der sie sich im Hinblick auf den Sachverständigen Vorteile für ein möglicherweise nachfolgendes gerichtliches Verfahren versprechen. Ein solches Taktieren wolle § 41 Nr. 8 ZPO zum Schutze einer offenen und vertrauensvollen Atmosphäre im außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahren gerade verhindern. Allerdings stehe auf der anderen Seite nicht entgegen, dass ein in einem außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahren erstattetes Sachverständigengutachten in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt wird. Es käme andererseits aber nicht darauf an, ob die dargelegte Gefahr für eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre des Konfliktbeilegungsverfahrens bei zu befürchtender Bestellung desselben Sachverständigen im nachfolgenden Gerichtsverfahren im konkreten Einzelfall tatsächlich besteht. Anders als § 42 ZPO schließe § 41 ZPO betroffene Richter in den dort genannten Fällen von der Ausübung des Richteramtes unabhängig davon aus, wie die konkreten Umstände des Einzelfalles ausgestaltet sind bzw. waren.

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