Unterschrift bei MVZ-Abrechnung
Mit der Quartalsabrechnung ist die sog. Sammelerklärung als Bestätigung bestimmungsgemäßer und genehmigungskonformer Abrechnung zu unterschreiben. Regelhaft ist bereits aus der Sammelerklärung erkennbar, wer die Unterschrift zu leisten hat. Zusätzlich zu den Angaben auf der Sammelerklärung können die Abrechnungsordnung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Regelungen hierüber enthalten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) stellte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 24.02.2016 (Az. L 11 KA 58/15 ER) fest, dass eine Unterschrift eines Geschäftsführers eines Medizinischen Versorgungszentrums gegen den HVM verstieß und die KV berechtigt war, das Honorar des betroffenen Quartals vollständig zurück zu fordern. Nach den Vorgaben des im Verfahren einschlägigen HVM hatte der ärztliche Leiter des MVZ die Sammelerklärung zu unterschreiben und nicht der Geschäftsführer. Damit war die Unterschrift des ärztlichen Leiters zwingende Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Quartalsabrechnung. Daran ändert nach Auffassung des LSG NRW auch der Umstand nichts, dass die MVZ-GmbH grundsätzlich von ihrem Geschäftsführer nach außen vertreten wurde. Die Sammelerklärung sei rechtlich eine Wissenserklärung mit einer Verantwortungszuweisung und keine Willenserklärung.
Fazit: Zwar ist über die Frage des Unterschriftsleistenden in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren und noch nicht im Hauptsacheverfahren entschieden worden. Dennoch sollte vorsorglich aufgrund der drohenden hohen wirtschaftlichen Schäden genau geprüft werden, wer die Sammelerklärung unterzeichnet. Vertretungsfälle sollten sorgfältig überlegt und ggfs. mit der KV abgesprochen werden. Sofern eine nicht unterschriftsberechtigte Person die Sammelerklärung unterzeichnet, kann ein kleiner formaler Fehler zum Verlust des gesamten (Quartals-)Honorars führen.