NRW: Krankenhausrahmenplan-Entwurf 2015 vorgelegt
Ausweislich einer Pressemitteilung vom 15.01.2013 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalens neue Rahmenvorgaben für die über 400 nordrhein-westfälischen Krankenhäuser beschlossen und in einem „Krankenhausrahmenplan 2015“ dem Landtag NRW zur Anhörung im zuständigen Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgelegt.
Wesentliche Eckpunkte sind:
Verstärkung der Zusammenarbeit des stationären mit dem ambulanten, rehabilitativen und pflegerischen Sektor
Die Krankenhausplanung bleibt grundsätzlich als Strukturplanung bestehen
Für drei Leistungsbereiche wurden die Strukturvorgaben besonders definiert:
Geriatriekonzept: Einführung eines standardisierten Sceening- bzw. Assessmentverfahren für stationär aufgenommener Patienten über 75 Jahre
Planung der Psychosomatik als integraler Bestandteil der Psychiatrie
Konzentration der Versorgung von Frühgeborenen in Perinatalzentren
Erhöhung der Planbettenanzahl in den Fachgebieten Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Geriatrie, Neurologie
Abbau von Planbetten insbesondere in den Fachbereichen Augenheilkunde, HNO, Strahlentherapie vornehmlich wegen der möglichen Auslagerung der Leistungen in den ambulanten Sektor
Rückgang der rd. 124.000 Planbetten (2010) auf 114.000 Planbetten (2015), somit um ca. 9%
Die vorgestellten Rahmenvorgaben werden erst nach erfolgter Beratung im Landtag vom Ministerium festgelegt. Die gesamten Planungen sollen bis Ende 2015 abgeschlossen sein. Regionale Planungskonzepte (§ 14 KHGG NW) für die 16 Versorgungsgebiete enthält der vorgelegte Rahmenplan bislang ebensowenig wie krankenhausindividuelle Einzelplanungen. Die Festlegung der regionalen Planungskonzepte können die Krankenhausträger aktiv mitgestalten und sollten diese Chance nun auch nutzen. Der Erfolg der Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte wird jedoch entscheidend von der Qualität und Genauigkeit des vorlegten Rahmenplans abhängen. Da der Krankenhausplan nach gefestigter Rechtsprechung allerdings nur ein reines Verwaltungsinternum darstellt und keine unmittelbare Wirkung gegenüber den Krankenhausträgern entfaltet, werden erst die später an die einzelnen Krankenhäuser erlassenen Feststellungsbescheide ausschlaggebend dafür sein, wie sich jedes einzelne Haus zukünftig im Markt bewegen wird.