top of page
  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Übergangsregelung zur PrüfvV gekippt – Aufrechnung der Krankenkasse unwirksam

In seinem Urteil vom 09.11.2022 (Az. S 18 KR 705/21) entschied das SG Nürnberg, dass die Aufrechnung der beklagten Krankenkasse nicht durch Art 1. der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019 gedeckt war. Nach Auffassung der 6. Kammer waren die Vertragsparteien der PrüfvV nicht dazu ermächtigt, eine derartige Regelung zu vereinbaren.

Mit dem MDK-Reformgesetz führte der Bundesgesetzgeber in § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V für ab dem 01.01.2020 aufgenommene Patienten ein bundesgesetzliches Aufrechnungsverbot ein. Im zweiten Satz dieser Vorschrift sah der Gesetzgeber Ausnahmen von diesem Aufrechnungsverbot vor. So sollte die Aufrechnung etwa möglich sein, wenn die Forderung unstreitig ist. Gemäß § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V ermächtigte der Gesetzgeber die Vertragsparteien der PrüfvV dazu, abweichende Regelungen treffen zu dürfen.

In Art 1. zur Übergangsvereinbarung der PrüfvV vom 10.12.2019 vereinbarten die Vertragsparteien der PrüfvV sodann, dass Aufrechnungen bis zum Erlass der neuen PrüfvV weiterhin möglich sein sollen. Das SG Nürnberg hatte in diesem Verfahren nun zu prüfen, ob diese Regelung noch von der Ermächtigungsgrundlage von § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V gedeckt ist. Die 18. Kammer verneinte dies. § 109 Abs. 6 S. 3 SGB V habe die Parteien der PrüfvV nicht dazu ermächtigt, das Aufrechnungsverbot insgesamt auszuhebeln und damit ins Leere laufen zu lassen. Systematisch schließe sich der dritte Satz von § 109 Abs. 6 SGB V an den zweiten an, welcher explizite Ausnahmen zum Aufrechnungsverbot regeln würde, so dass nach der Stellung im Gesetz und Gefüge davon ausgegangen werden könne, dass Satz 3 der Vorschrift nur dazu ermächtige, weitere Ausnahmen zu Satz 2 zu vereinbaren, nicht jedoch Satz 1 vollständig abzubedingen.

Anm. der Verfasserin: Wenngleich das SG Nürnberg die auch von KMH Medizinrecht vertretene Auffassung zu Art. 1 der Übergangsvereinbarung der PrüfvV bestätigt, sind hier bereits richterliche Hinweise von einem anderen Sozialgericht bekannt, in dem die Übergangsregelung zur Aufrechnung für wirksam gehalten wird. Es bleibt insofern abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Wir halten Sie informiert!


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page