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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Zur Verjährung von Ansprüchen

Der Beklagte zu 1) war zunächst vom Landgericht Gießen aufgrund eines groben Befunderhebungsfehlers zu einer Schmerzensgeldzahlung sowie dem Ersatz von materiellen Schäden verurteilt worden. Der Beklagte zu 1) hatte den Ehemann der Klägerin urologisch betreut und trotz Angabe von Schmerzen und Blut im Urin bei zweimaliger befundloser starrer Blasenspiegelung keine weiteren Untersuchungen veranlasst. Ca. ein Jahr und vier Monate nach der ersten Blasenspiegelung am 19.06.2008 wurde dann beim Ehemann der Klägerin ein nicht mehr curativ zu behandelnder Tumor festgestellt, der bei entsprechender Begleitbehandlung zwei Jahre später zum Versterben des Ehemanns der Klägerin führte. Gegen das Urteil legte der Beklagte zu 1) Berufung ein und erhob nun auch erstmalig die Einrede der Verjährung. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung des Beklagten zu 1) mit Urteil vom 10.09.2019 (Az. 8 U 43/17) zurück. Zum einen bestätigte der Senat den vom Landgericht festgestellten groben Befunderhebungsfehler, zum anderen wies es die Einrede der Verjährung zurück. Bezüglich der Einrede der Verjährung führt der Senat aus, dass das erstmalige Erheben der Einrede der Verjährung erst in der Berufungsinstanz im vorliegenden Fall nur dann zulässig ist, wenn sowohl das Erheben der Verjährungseinrede als auch die den Verjährungseintritt begründenden Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind. Das Erheben der Verjährungseinrede sah der Senat als unstreitig an, nicht jedoch die tatsächlichen Umstände. Vor diesem Hintergrund war die Verjährungseinrede bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Allerdings weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst wenn die Verjährungseinrede nicht zurückgewiesen worden wäre, diese im Ergebnis ohne Erfolg geblieben wäre. Der Beklagte zu 1) hatte einen Bericht des verstorbenen Ehemanns der Klägerin vom 25.08.2011 vorgelegt, in dem der Behandler darauf hinwies, dass der Blasentumor rechtzeitig erkannt werden hätte müssen und dies zu einer Verbesserung der Lebensqualität geführt hätte. Diese Passage fand sich im Anschluss an eine Passage bezüglich des Besuchs bei dem Beklagten zu 1) am 30.10.2009. Der Beklagte behauptete, dass der Ehemann der Klägerin entsprechend bereits im Jahre 2009 Kenntnis von einem etwaigen Behandlungsfehler hatte und die Ansprüche Ende 2012 verjährt waren. Der Senat wies jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der vorgelegte Bericht nicht strikt chronologisch erstellt wurde, und entsprechend man keinen Rückschluss darauf ziehen könne, dass der verstorbene Ehemann der Klägern bereits im Jahre 2009 Kenntnis von einem etwaigen Behandlungsfehler gehabt habe. Auch das Vorliegen einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Verstorbenen bzgl. eines etwaigen Behandlungsfehlers konnte von Seiten des Senates nicht festgestellt werden. Er verwies diesbezüglich auf die fehlende Verpflichtung eines Patienten, sich im Interesse des Behandlers frühzeitig um die Aufklärung eines etwaigen Schadenshergangs zu bemühen, und das bekannte Argument, dass ein Patient aus einem Schadensereignis keinen Rückschluss auf einen etwaigen Behandlungsfehler führen muss.

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