Zur sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit eines Vertretungsarztes in einem MVZ
Mit Beschluss vom 07.02.2020 stellte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 9 BA 92/18) fest, dass ein Arzt als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegen kann, wenn er als Vertreter in einem MVZ tätig ist. In der nach § 7 SGB IV durchzuführenden Gesamtabwägung kam das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass der Arzt vorliegend weisungsabhängig in das fremde Unternehmen eingegliedert war und kein eigenes wirtschaftliches Risiko trug. Das MVZ hatte im vorliegenden Fall mit einem Facharzt für Innere Medizin einen Vertrag für die Dauer von 3 Monaten geschlossen. In dieser Zeit sollte der Arzt als Vertreter für andere Ärzte des MVZ in den dortigen Räumlichkeiten nach entsprechender Terminabstimmung Echokardiografien durchführen und diese befunden. Explizit vertraglich geregelt war, dass sich der Vertretungsarzt in keinem Anstellungsverhältnis zum MVZ befinden sollte. Unter Berufung auf eine Leitentscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.06.2019 (Az. B 12 R 11/18R) kam es für den 9. Senat nicht auf die vertraglichen Regelungen an, da die gelebte Praxis den formellen Regelungen vorgehe. Dieser Bewertung stehe auch nicht § 32 der Ärzte-ZV entgegen, denn dort sei gerade nicht geregelt, dass ein Vertretungsarzt in einem MVZ zwingend selbstständig tätig sei, führte das Landessozialgericht aus. Damit lag nach Abwägung der vorliegenden Gesamtumstände für den Senat eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor.
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