Zur Auswahl des medizinischen Sachverständigen
Das OLG Dresden führt in seinem Urteil vom 12.07.2022 – 4 U 836/21 – aus, dass bei der Auswahl des medizinischen Sachverständigen auf dessen Sachkunde im Fachgebiet abzustellen ist, wobei der Behandlungsstandard einer Hausarztpraxis nicht mit dem Behandlungsstandard eines Facharztes für Innere Medizin gleichzusetzen ist. Das Landgericht hatte im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses betreffend eine hausärztliche Behandlung einen Facharzt für Innere Medizin bestellt. Der Senat hat in der Berufung dann ein Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Dies begründet der Senat dahingehend, dass es bei der Auswahl des Sachverständigen im vorliegenden Sachverhalt auf den hausärztlichen Standard ankommt und der vom Landgericht bestellte Sachverständige zwar Facharzt für Innere Medizin, jedoch nicht im hausärztlichen Bereich tätig ist. Damit scheidet er als Sachverständiger aus, da er den hausärztlichen Standard aufgrund mangelnder Sachkunde nicht zugrundelegen kann.
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