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AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Zur Aufhebung von Schiedssprüchen

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.01.2023 (Az. I ZB 41/22) entschieden, dass ein Schiedsspruch, der ohne die Mitwirkung eines zur Entscheidung berufenen Schiedsrichters ergangen ist, gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO aufzuheben ist. Im zugrunde liegenden Sachverhalt kündigte die Antragsgegnerin ihren Praxisvertrag und eröffnete eine neue Praxis innerhalb des im Praxisvertrag festgelegten Konkurrenzschutzgebietes. Der Antragsteller leitete diesbezüglich ein Schiedsverfahren entsprechend den Vorgaben aus dem Praxisvertrag ein. Das Schiedsgericht erließ einen Schiedsspruch, der es der Antragsgegnerin untersagte, Behandlungen in ihrer neuen Praxis durchzuführen.

Ferner wurde sie zu einer Zahlung an den Antragsteller von 50.000 € nebst Zinsen verurteilt. Ebenso wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller sämtliche Schäden aufgrund der Verletzung des Wettbewerbsverbotes zu ersetzen. Das Oberlandesgericht bestätigte den Schiedsspruch und erklärte ihn für vollstreckbar. Im weiteren Verlauf erhob der Antragsteller dann eine weitere Schiedsklage hinsichtlich eines Schadensersatzes i.H.v. 1,5 Millionen €. Im weiteren Verlauf kündigte der Vorsitzende des Schiedsgerichts dann eine Entscheidung ohne Beteiligung des von dem Antragsteller benannten Schiedsrichters an, der wiederum angab, dass er die Angelegenheit nicht für entscheidungsreif hielt. Daraufhin erließen die beiden verbleibenden Schiedsrichter einen Schiedsspruch ohne die Beteiligung des vom Antragsteller benannten Schiedsrichters. Der BGH führt in seiner Begründung aus, dass entgegen der Auffassung des OLG nicht festgestellt werden könne, dass die fehlende Beteiligung des vom Antragsteller benannten Schiedsrichters sich nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang weist der BGH darauf hin, dass an die Voraussetzungen für die Ursächlichkeit eines Verfahrensverstoßes für den Schiedsspruch keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Diesbezüglich reicht bereits die Möglichkeit aus, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß hier die Nichtbeteiligung des vom Antragsteller benannten Schiedsrichters zu einem anderen Ergebnis führen hätte können. Darüber hinaus könnte man hier nicht feststellen, ob das Schiedsgericht hier tatsächlich verfahrensfehlerfrei ohne Mitwirkung des vom Antragsteller benannten Schiedsrichters entschieden hat (§ 1052 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Schiedssprüche ohne Beteiligung aller Schiedsrichter regelmäßig aufzuheben sein dürften.


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