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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Zum Anspruch auf Schadensersatz einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus bei grundloser Verlegung

In seinem Urteil vom 14.02.2020 (Az. S 44 KR 379/17) sprach das Sozialgericht Duisburg der Krankenkasse einen Schadensersatzanspruch gegen ein Krankenhaus wegen grundloser Verlegung eines Versicherten zu. Das Krankenhaus war ein zugelassenes Plankrankenhaus. Im Feststellungsbescheid waren 100 (Soll- und Ist-)Betten für die Fachabteilung Geriatrie ausgewiesen. Im streitgegenständlichen Behandlungsjahr 2016 hatte das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse bis dato insgesamt 187 geriatrische Komplexbehandlungen abgerechnet. In der Zeit vom 27.07.2016 bis zum 01.09.2016 behandelte das Krankenhaus einen Versicherten der Krankenkasse und verlegte diesen sodann zur geriatrischen Weiterbehandlung in ein anderes Krankenhaus. Unstrittig zwischen den Beteiligten war, dass die medizinische Notwendigkeit zur geriatrischen Behandlung bestanden hat. Die Krankenkasse verklagte das Krankenhaus auf Schadensersatz. Durch die Verlegung seien Mehrkosten entstanden, da das aufnehmende Krankenhaus eine eigene Fallpauschale abgerechnet habe. Wäre der Versicherte im Hause des beklagten Krankenhauses weiterbehandelt worden, so wären diese Mehrkosten nicht entstanden. Das Krankenhaus sei nach dem Versorgungsauftrag verpflichtet gewesen, den Versicherten in seiner geriatrischen Abteilung zu behandeln. Das Sozialgericht Duisburg schloss sich dieser Auffassung vollumfänglich an. Der Auffassung des Krankenhauses, dass hier die Abrechnungsregelung des § 1 Abs. 1 S. 2 der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2016 maßgebend und die Verlegung dort abschließend geregelt sei, erteilte das Sozialgericht Duisburg eine Absage. Die FPV sei hier nicht einschlägig, da dort die Vergütung eines Krankenhaus geregelt werde, nicht aber Schadensersatzansprüche. Auf die FPV komme es daher nicht an. Der Anspruch der Krankenkasse ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, dort § 280). Diese Normen seien auf das Verhältnis zwischen Leistungsträgern und -Erbringern anwendbar (unter Verweis auf: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.11.2013, Az. B 1 KR 22/12 R). Das Krankenhaus habe hier auch gegen seine Pflichten aus dem Versorgungsauftrag schuldhaft verstoßen, da das Krankenhaus einen Versorgungsauftrag für die Geriatrie habe und weder medizinische noch organisatorische Gründe vorliegend die Verlegung rechtfertigten, urteilte das Sozialgericht. Das Krankenhaus muss daher der Krankenkasse die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung für beide Krankenhäuser zzgl. der angefallenen Transportkosten und der (fiktiven) Vergütung bei einem durchgängigen Krankenhausaufenthalt in ihrer geriatrischen Abteilung erstatten.

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