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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Zulässigkeit selbständiges Beweisverfahren

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 25.02.2016 (Az. 1 W 46/15) darauf hingewiesen, dass ein Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren mit hinreichendem Einzelfallbezug darstellen muss, welchen behaupteten Gesundheitsschaden er als empfundene Folgeerscheinung auf eine ärztliche Fehlbehandlung zurückführt. Dbzgl. ist das geringe Maß an die Substantiierungsanforderungen die im Arzthaftungsprozess üblich sind anzuwenden. Im vorliegenden Sachverhalt hatte das Landgericht Dessau-Roßlau den Antrag der Antragstellerin vom 09.11.2015 (Az. 4 OH 17/15) zurückgewiesen. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht Dessau-Roßlau zunächst festgestellt, dass Fragen nach der Kausalität nach Auffassung des BGH nicht zulässig seien, dies im vorliegenden Fall jedoch nicht von Relevanz sei, da sich die Fragen nicht auf die Kausalität beziehen würden. Bezogen auf die Anforderungen an die Substantiierungspflicht ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass es ausreicht, wenn allgemein gehaltene Beweisfragen, die auch pauschal aufgestellt sein können, hinreichend mit einem Sachverhalt unterlegt sind, dessen Substantiierungspflicht denen aus einem üblichen Arzthaftungsprozess entspricht und der im begründenden Schriftsatz entsprechend dargestellt ist. Unter diesem Aspekt sieht der Senat die von der Antragstellerin gestellten Fragen nicht mehr als formelhaft vorgebracht an. Aus dem Schriftsatz ergäbe sich, dass von der Antragstellerin konkret gesundheitliche Folgeerscheinungen behauptet werden und diese auf einem von ihr konkret bezeichneten angeblichen Behandlungsfehler beruhen. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass – soweit sich der Vorwurf einen Behandlungsfehlers als unbegründet erweist – das Verfahren nicht dazu verwendet werden darf, nach alternativen Ursachen zu suchen, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des entsprechenden Antragsgegners stehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die entsprechenden Fragen aus der Antragsschrift für unzulässig angesehen und insoweit die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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