Zentrum für Präimplantationsdiagnostik: Zulassung eines Universitätsklinikums
Zahlreiche Universitätskliniken werden in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) geführt. Das VG Münster entschied nun mit Urteil v. 28.02.2022 (Az. 5 K 47/21), dass dem Träger in einem solchen Fall mangels Grundrechtsträgerschaft kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Abs. 2 Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) zustehe. Als AöR könne sich die Universitätsklinik insbesondere nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit) oder Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Wissenschaftsfreiheit) berufen. Sie sei als Trägerin hoheitlicher Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet, aber nicht ihrerseits nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt. Maßgeblich seien diesbezüglich auch die landesgesetzlichen Regelungen für Universitätskliniken (hier: NRW). Einschlägig sei § 2 Abs. 3 Satz 2 UKVO, wonach die Klägerin sicherzustellen habe, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Insbesondere könne sie sich ihrerseits auf die Wissenschaftsfreiheit deshalb nicht berufen, da sie lediglich dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKVO NRW) und sich nicht ihrerseits in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinde. Vielmehr nehme sie lediglich Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr und gewährleiste die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 UKVO NRW). Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Hochschulgesetz NRW sei nicht die Klägerin, sondern die Universität zuständig, die Klägerin unterstütze als Universitätsklinikum die Universität lediglich in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Daher könne die AöR keinen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik geltend machen.
Allerdings besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob das Klinikum unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der Vielfalt der Bewerber und des Bedarfs an Zentren für Präimplantationsdiagnostik zuzulassen ist. Diesen Anspruch hatte die Ärztekammer vorliegend nicht ermessensfehlerfrei beschieden und wurde zur Neubescheidung verurteilt. Dabei habe die Ärztekammer u. a. in ihre Überlegungen einzubeziehen, dass das Universitätsklinikum sicherzustellen hat, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (Wissenschaftsfreiheit) und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Ferner sei den Besonderheiten der kombinierten Leistungserbringung bei Spezialisierungen im Bereich von Fertilitätsstörungen Rechnung zu tragen.
Das Gericht zweifelte schließlich an der Rechtmäßigkeit der Regelung in § 2 Abs. 2 des Präimplantationsdiagnostikgesetzes NRW, wonach in Nordrhein-Westfalen (nur) ein Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen werden soll. Für eine solche Regelung dürfte dem Land NRW nicht die Gesetzgebungskompetenz zugestanden haben. Der Bund hat das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung ermächtigt, wenn das Grundgesetz keine entsprechende Zuweisung an den Bund enthält (Art. 70 Abs. 1 GG), dieser sie im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes ausdrücklich dazu ermächtigt (Art. 71 GG) oder von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Vorliegend sei der Bund gemäß Art. 72 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 1 Nr. 26 GG (die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen) zuständig. Von dieser Kompetenz wurde durch die bundesrechtlichen Regelungen zur Präimplantationsdiagnostik betreffend die Zulassung von Zentren für Präimplantationsdiagnostik Gebrauch gemacht. Das Embryonenschutzgesetz enthält zudem u.a. eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Bundesregierung zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf. Daneben sei für eine landesrechtliche Regelung zur materiellen Ausgestaltung, kein Raum.
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