Wahlleistungsvereinbarung hält Überprüfung stand
Immer wieder sind Wahlleistungsvereinbarungen Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen, da sie formale Voraussetzungen erfüllen und inhaltlich rechtlichen Rahmenvorgaben folgen müssen. Ein Fehler führt schnell zur Nichtigkeit der gesamten Wahlleistungsvereinbarung mit der Folge des Wegfalls der Vergütungsansprüche. Das OLG Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 18.01.2021 (Az. 13 U 389/19) mit zwei typischen Fragestellungen bei Wahlleistungsvereinbarungen im Falle des Beteiligungsmodells auseinandergesetzt.
Erstens zum Liquidationsrecht des Krankenhauses: Wahlärztliche Leistungen gelten als Leistungen des Krankenhauses, wenn ein (leitender) Krankenhausarzt sein ihm vertraglich eingeräumtes Liquidationsrecht zur Behandlung privat versicherter Patienten an das Krankenhaus abtritt (sog. Beteiligungsmodell) oder der Anstellungsvertrag die Ausübung des Liquidationsrechts zur unmittelbaren Dienstaufgabe erklärt. Daher ist eine vertragliche Regelung, wonach (auch) das Krankenhaus berechtigt ist, selbst wahlärztliche Leistungen angestellter bzw. verbeamteter Ärzte abzurechnen, zulässig und verstößt nicht gegen §§ 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 KHEntgG. Die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses“ ist so zu deuten, dass damit (nur) angestellte und verbeamtete Ärzte des Krankenhauses gemeint sind. Die reine Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Regelung kann nicht nach § 307 Abs. 2 BGB beanstandet werden. Wird auf das eigene Liquidationsrecht des Krankenhauses und die damit einhergehende Abrechnungsbefugnis hingewiesen, ist dies nicht irreführend, sondern klarstellend.
Zweitens zur Anzahl der Wahlärzte und der Stellvertreter: Das OLG erachtete es als zulässig, wenn die Benennung von 24 Wahlärzten nebst (teils mehreren) Stellvertretern der hochgradigen Spezialisierung des Krankenhauses geschuldet ist, hierin kein unzumutbarer Vorbehalt einer Leistungsänderung nach § 308 Nr. 4 BGB gesehen werden kann und der Vertretungsfall ausdrücklich auf den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung beschränkt ist. Allerdings ist bei der Aufstellung der Wahlarztliste nebst ständigen ärztlichen Vertretern immer der Einzelfall insbesondere im Hinblick auf die Größe und Spezialisierung des Krankenhauses und der Qualifikation der Krankenhausärzte entscheidend. Im vorliegenden Fall verstießen die Wahlleistungsvereinbarungen bei der nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen objektiven Auslegung nicht gegen §§ 305 ff. BGB und waren insbesondere hinreichend bestimmt.
Insgesamt ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe zu begrüßen, da sie den Krankenhausträgern weitere Rechtssicherheit vermittelt, sofern die angesprochenen Punkte eingehalten werden.
Comments