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Voll beherrschbareres Risiko: OP-Bericht muss Behandlung nicht in allen Einzelheiten dokumentieren

Autorenbild: Dr. med. Stefan HübelDr. med. Stefan Hübel

Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 02.07.2024 (Az. 4 U 78/24), darauf hingewiesen, dass der OP-Bericht nicht dazu dient, die ärztliche Behandlung in allen Einzelheiten zu dokumentieren. Die Klägerin hatte Ansprüche aufgrund eines behaupteten Lagerungsfehlers in der Form von Nervenschäden im Rahmen einer Operation gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Der Senat bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall bereits zweifelhaft sei, ob überhaupt ein voll beherrschbareres Risiko vorlag. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahin gestellt bleiben, da die Beklagte, den Zeugenvernehmungen und dem Sachverständigengutachten der I.  Instanz zufolge, bereits den Beweis einer technisch richtigen Lagerung auf dem Operationstisch erbracht hat. Die Klägerin hatte in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Operationsbericht die Verwendung von Schulterstützen nicht erwähne, entsprechend sei davon auszugehen, dass diese nicht zum Einsatz gekommen seien. Der Sachverständige wiederum hat ausgeführt, dass die Details der Lagerung nicht dokumentationspflichtig seien. In diesem Zusammenhang verweist der Senat darauf, dass der ärztliche Operationsbericht gerade nicht dazu diene, das ärztliche Handeln lückenlos in sämtlichen Details festzuhalten und, wie seit Jahren gängige Rechtsprechung, auch nicht dazu diene, die tatsächlichen Grundlagen eines Haftpflichtprozesses gegen die Behandler zu schaffen bzw. zu erschüttern.

 

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