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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Verletzung des N. lingualis bei Weisheitszahnextraktion

Einem Kläger war ein Weisheitszahn im Unterkiefer entfernt worden, nach der Behandlung bestand bei dem Kläger eine bleibende Schädigung des N. lingualis. Der Kläger rügte zum einen eine fehlende Aufklärung, auch hinsichtlich der oralchirurgischen bzw. mundkiefergesichtschirurgischen Praxis, zum anderen eine fehlende Indikation, eine mangelhafte Praxisausstattung sowie eine fehlende Erfahrung der behandelnden Zahnärztin. Allein schon aus dem Umstand des Auftretens einer Schädigung des N. lingualis lasse sich ein Behandlungsfehler ableiten. Das Landgericht Leipzig hat die Klage in 1. Instanz abgewiesen. Das OLG Dresden hat zurückgewiesen (Beschlüsse vom 21.12.2020 und 28.01.2021 - 4 U 1775/20). Weiter führt der Senat aus, dass auch keine Aufklärung in die Richtigkeit zur Behandlung einer oralchirurgischen bzw. mundkiefergesichtschirurgischen Praxis erfolgen musste. Die Weisheitszahnentfernung mittels Osteotomie gehört zu den Standardbehandlungen einer Zahnarztpraxis, die im Bereich der Oralchirurgie und Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie identisch durchgeführt wird. Insofern bestehen bei identischer Behandlung keine unterschiedlichen Risiken. Hinsichtlich der sonstigen Aufklärung wies das Gericht darauf hin, dass die unstreitig erfolgte Aufklärung auch ansonsten im vorliegenden Fall als ausreichend angesehen wird. Hinsichtlich des Umstandes, dass es nach der Behandlung einer Schädigung des N. lingualis gekommen ist, vertritt der Senat unter Hinweis auf das in der 1. Instanz eingeholte Sachverständigengutachten die Auffassung, dass allein aufgrund einer auftretenden Schädigung des N. Lingualis kein Rückschluss auf einen Fehler erfolgen kann. Selbst bei noch so sorgfältigem Vorgehen und großer Routine kann es zu einer derartigen Schädigung kommen.


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