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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Verdachtskündigung bei Verstoß gegen persönliche Leistungspflicht des Wahlarztes

Rechnet ein zur Privatliquidation berechtigter Chefarzt wahlärztliche Leistungen ab, die er nicht selbst erbracht hat, kann dies einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Ein Krankenhausträger sprach eine entsprechende Verdachtskündigung aus, weil der Chefarzt Operationsleistungen eines anderen Arztes zur Abrechnung brachte, während er selbst zeitgleich anderweitig operierte. Welche wahlärztlichen Leistungen der persönlichen Leistungserbringung unterfallen, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Der Chefarzt muss nach ständiger Rechtsprechung der wahlärztlichen Leistung sein persönliches Gepräge geben, insbesondere die Kernleistungen selbst erbringen. Dabei kann der Chefarzt auch durch fachliche Überwachung und Anleitung des operierenden Arztes seine Verpflichtung erfüllen. Eine dauerhafte örtliche Anwesenheit im OP-Saal ist hierzu nicht erforderlich, entschied das Arbeitsgericht Aachen mit Urteil vom 06.06.2019 (Az. 4 Ca 2413/18) und gab dem Chefarzt Recht, der gegen seine Kündigung arbeitsrechtlich vorgegangen war. Da kleinere operative Eingriffe nicht zwingend zu den Kernleistungen zu zählen seien, konnte der Krankenhausträger nach Auffassung des Gerichts keine Verdachtskündigung bezüglich eines Abrechnungsbetrugs aussprechen. Die Berufung gegen das Urteil ist derzeit beim Landesarbeitsgericht Köln (Az. 5 Sa 366/19) anhängig.

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