Dr. med. Stefan Hübel
Unterlassene Befunderhebung durch fehlerhafte Anamnese
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 21.03.2024 (Az. 8 U 166/20) eine unvollständige Anamneseerhebung als groben Behandlungsfehler und unterlassene Befunderhebung gewertet. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Beklagte, Facharzt für Anästhesie, bei einem zweijährigen Patienten, der unter einer homozygoten Sichelzellanämie litt, eine ambulante Vollnarkose im Rahmen einer Circumcision durchgeführt. Postoperativ war es zu einem Herzkreislaufstillstand gekommen, der letztendlich nach erfolgter Reanimation zu einem hypoxischen Hirnschaden des Kindes führte. Im Rahmen der Anamneseerhebung hatten die Eltern des Kindes mitgeteilt, dass dieses an einer Sichelzellanämie erkrankt sei und darüber hinaus auch an chronischen Schmerzen leide. Der Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass eine Nachfrage dahingehend hätte erfolgen müssen, ob eine homozygote oder eine heterozygote Form der Sichelzellanämie vorlag. Bei der homozygoten Sichelzellanämie sei das Operationsrisiko deutlich erhöht und die Operation hätte nicht ambulant durchgeführt werden dürfen. Der Senat bewertete die unterlassene Nachfrage des Beklagten im Rahmen der Anamnese bereits als groben Behandlungsfehler, darüber hinaus stellte er auch eine unterlassene Befunderhebung fest. Bei Kenntnis, dass eine homozygote Sichelzellanämie vorlag, hätte - so der Sachverständige - kein Arzt eine ambulante Operation in Vollnarkose durchgeführt. Eine ausbleibende Reaktion auf die Kenntnis, dass eine homozygote Sichelzellanämie vorlag, wertete der Senat insofern ebenfalls als groben Behandlungsfehler. Sowohl der grobe Anamnesefehler als auch die unterlassene Befunderhebung führen zur Folge der Umkehr der Beweislast.
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