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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Unterbrechung der gerinnungshemmenden ASS-Therapie im Rahmen einer Wirbelsäulenoperation

Das Oberlandesgericht Köln führt in seinem Urteil vom 25.04.2016 (Az. 5 U 132/15) aus, dass es dem fachärztlichen Standard entspricht, im Rahmen einer Kyphoplastie (Wirbelsäulenoperation) eine gerinnungshemmende Therapie mit ASS, welche aufgrund eins Aneurysmas eingenommen wurde, nicht abzusetzen. Im Rahmen der hier streitgegenständlichen Behandlung wurde bei der Klägerin eine Kyphoplastie durchgeführt, im Zuge derer es zu einer epiduralen Blutung mit anschließender Querschnittlähmung kam. Erstinstanzlich wurde die Klage vom Landgericht Aachen mit der Begründung abgewiesen, dass keine Behandlungsfehler erwiesen seien. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Absetzung der gerinnungshemmenden Therapie mit ASS präoperativ nicht veranlasst sei, da dies bereits seit Jahren bei Wirbelsäulenoperationen dem Standard entspreche. Der Senat hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Der Senat führt aus, dass das ASS, welches die Klägerin aufgrund eines vorangegangenen Aneurysmas einnahm, vor der Wirbelsäulenoperation nicht abzusetzen sei. Der Schutz, den das ASS hinsichtlich einer Thrombenbildung bezogen auf das Aneurysmas biete, überwiege das Komplikationsrisiko im Rahmen einer Blutung, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, deutlich. Insofern war das Absetzen von ASS hier nicht angezeigt und – entgegen den Ausführungen der Klägerseite – die Gabe von ASS auch nicht kontraindiziert. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass ASS selbst bei Hüftendoprothesen (TEP) nicht mehr abgesetzt werde. Auch dies unterstreiche, dass die Auffassung der Klägerin, dass das Vorgehen des Beklagten im vorliegenden Fall fehlerhaft war, medizinisch nicht zutreffend sei. Eine Implantation einer Hüftprothese ist eine große offene Operation, bei der regelmäßig, eingriffsimmanent, mehrere Gefäße verletzt werden bzw. verletzt werden können im Vergleich zu einem minimalinvasiven Eingriff, wie es vorliegend der Fall war. Das Blutungsrisiko bei einer Hüftoperation ist deutlich höher als bei der hier zugrundeliegenden Kyphoplastie. Soweit bei der Hüftoperation keine Absetzung der ASS-Therapie erfolgen muss, gilt dies im übertragenen Sinne insbesondere auch für die hier durchgeführte Kyphoplastie. Der Senat folgte in diesem Punkt den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich.

Zusätzlich hatte die Klägerin geltend gemacht, dass der Beklagte bei dem behandelnden Hausarzt hätte nachfragen müssen, welche Medikamente die Klägerin außer ASS einnahm, um einer Verstärkung der gerinnungshemmenden Wirkung entgegenwirken zu können. Der Senat wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf den Aufklärungsbögen, die vor der Operation der Klägerin überreicht wurden, explizit nach allen Medikamenten gefragt wurde und die Klägerin ausschließlich geantwortet habe, dass sie ASS einnehme. Insofern bestand keine Notwendigkeit, bei dem Hausarzt eine Rücksprache zu halten. In dem Zusammenhang ging der Senat auch darauf ein, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Behandlung 76 Jahre alt war. Es gab keine Anzeichen, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, dass die Klägerin die Fragen nach ihrem Gesundheitszustand und insbesondere auch nach den eingenommenen Medikamenten nicht mehr hätte beantworten können bzw. diese nicht mehr hätte korrekt verstehen können. Hinweise für eine kognitive Reduktion lagen nicht vor.

Auch der abschließende Vorhalt der Klägerin, dass die anlagebedingte Blutungsneigung und Gerinnungsstörung im Vorfeld hätte abgeklärt werden müssen, wertete der Sachverständige dahingehend, dass eine derartige Überprüfung nicht hätte erfolgen müssen. Die vor dem Eingriff erhobenen Blut- und Laborwerte lieferten keine Hinweise für eine gesteigerte Blutungsneigung außerhalb der Gabe von ASS. Vor dem Hintergrund, dass die Routinediagnostik unauffällig war, bestand kein Anlass zu einer weiteren Diagnostik. Darüber hinaus hätte die Klägerin eine erhöhte Blutungsneigung auch im Rahmen der in den Aufklärungsbögen gestellten Fragen beantworten können; diese wurde von der Klägerin jedoch verneint. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte hat der Senat, im Einklang mit dem Sachverständigengutachten bzw. den Ausführungen des Sachverständigen, dann – wie bereits das Landgericht zuvor die Klage abgewiesen hat – die Berufung zurückgewiesen.

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