Uneingeschränkte Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.03.2022 die Anforderungen weiter verschärft, die an eine Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarungen zu stellen sind. Rückzahlungsklauseln sind als AGB unwirksam, soweit eine Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten an sämtliche Eigenkündigungen des Arbeitnehmers anknüpfen, ohne solche auszunehmen, die durch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden, weil er unverschuldet ohne Verursachungsbeitrag des Arbeitgebers aus Gründen in seiner Person dauerhaft nicht (mehr) in der Lage ist, die Qualifikation, die er mit der vom Arbeitgeber finanzierten Weiterbildung erworben hat, im Rahmen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu nutzen. Das BAG geht in seiner Abwägung davon aus, dass der Umstand, dass sich die Investition in die Fortbildung eines Arbeitnehmers aufgrund unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit für den Arbeitgeber nicht rentiert, dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen sei.
Häufigster Anwendungsfall eines Ausschlusses von Rückzahlungskosten wird die krankheitsbedingte Eigenkündigung sein. Die Klausel führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers, da dieser im Fall dauerhafter Erkrankung das Arbeitsverhältnis nicht beenden kann, ohne eine Rückzahlungspflicht auszulösen. Gleichzeitig verliert er nach Auslauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung seinen Anspruch auf Lohnzahlung.
Ob das Ausscheiden des Arbeitnehmers dann tatsächlich auf einem unverschuldeten Grund beruht, ist aber letztlich unerheblich, da aufgrund der Intention des Gesetzgebers inhaltlich unangemessene Formklauseln keine Wirksamkeit entfalten. Es ist daher grundsätzlich jedem Arbeitgeber anzuraten, zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklauseln diese nach den neuen Vorgaben des BAG entsprechend einzuschränken.
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