Substantiierungspflicht eines Patienten bei behauptetem Hygienemangel
Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit Hinweisbeschluss vom 06.04.2020 (Az. 4 U 2899/19) zu den Voraussetzungen eines vom Patienten behaupteten Hygieneverstoßes geäußert. Danach seien zwar an den Vortrag eines Patienten, der einen Hygieneverstoß behauptet, nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Dennoch müssten unterdurchschnittliche hygienische Zustände geltend gemacht werden, die zumindest konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß bieten. Es reiche nicht aus zu behaupten, von einer Krankenschwester gehört zu haben, in der Einrichtung gebe es besonders viele Keiminfektionen. Darüber hinaus komme eine Beweislastumkehr nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich stamme. Das bloße Auftreten einer Infektion stelle demgegenüber keinen Anhaltspunkt für einen haftungsbegründenden Mangel dar. Die Klägerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Dresden unter anderem behauptet, eine später festgestellte Infektion mit diversen pathogenen Keimen sei auf einen standardwidrigen Aufenthalt in einem nicht auf der Wöchnerinnenstation gelegenen Familienzimmer in dem beklagten Krankenhaus zurückzuführen. Der Sachverständige hatte die Unterbringung der Klägerin außerhalb der Wöchnerinnenstation – gleich ob auf einer gastroenterologischen oder Privatstation – in Ansehung der überall gleichen Hygienestandards nicht beanstandet. Das erstinstanzliche Gericht hatte zudem keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Art und Umfang der von ihr verfolgten Hygienestandards gesehen. Auch aus dem Vorhandensein von Keiminfektionen auf der Station könne nicht auf einen Verstoß gegen Hygienemaßnahmen bei der Klägerin geschlussfolgert werden, da sie in einem Familienzimmer mit eigener Nasszelle untergebracht gewesen sei und daher keinen ausgiebigen Kontakt mit infizierten Patienten gehabt habe. Zudem stehe nicht fest, dass es sich bei den später bei der Klägerin festgestellten Keimen um Krankenhauskeime und demnach um einen nosokomialen Infektionsfall gehandelt habe. Es seien vielmehr Keime, die üblicherweise auf der Haut vorkämen. Eine Beweislastumkehr mit hieraus resultierender Darlegungs- und Beweislast des Arztes oder Klinikträgers hinsichtlich des fehlenden Verschuldens bei objektiv gegebenem Pflichtenverstoß komme nur bei der Feststellung in Betracht, dass die Infektion aus dem hygienisch beherrschbaren Bereich stamme, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen. Dies sei bei ungeklärter Infektionsquelle nicht der Fall. Keimübertragungen, die sich aus nicht beherrschbaren Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen, gehören zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten. Danach sei der Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg einzuräumen.
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