Streitwertbemessung des Feststellungsantrags
Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 29.04.2024 (Az. 4 W 272/24) ausgeführt, dass für die Bemessung des Streitwerts eines Feststellungsantrags nur die Schadenspositionen maßgeblich sind, auf die der Anspruchsteller sich in seiner Antragsbegründung bezieht. Die Vorstellungen des Antragsgegners sind diesbezüglich nicht beachtlich. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte das Landgericht den Streitwert im Rahmen eines Geburtsschadens auf 1,2 Mio. € festgesetzt. Hierbei ist zu bemerken, dass die Klage gegen zwei der vier Beklagten abgewiesen wurde. Einer der Beklagten, gegen den die Klage abgewiesen wurde, erhob daraufhin sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung und begehrte die Heraufsetzung des Streitwertes auf 4,7 Mio. €. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Streitwert des Feststellungsantrags abweichend von den Angaben in der Klageschrift am pflegerischen Mehrbedarf unter Orientierung der Tarifverträge für Pflegeberufe bemessen müsse und darüber hinaus auch noch ein zukünftiger Verdienstausfallschaden berücksichtigt werden müsse. Dieser Auffassung folgte das Landgericht nicht und legte die sofortige Beschwerde dem OLG Dresden vor, welches die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Streitwert für den Feststellungsantrag sich danach richtet, welche Ansprüche die Klägerseite möglicherweise geltend macht. Im vorliegenden Fall wurden jedoch von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Ausführungen zu einem möglichen Verdienstausfallschaden gemacht, sodass diese im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden können. Auch die Bewertung des Streitwerts bezüglich des Pflegemehrbedarfs unterliegt diesen Voraussetzungen. Hier hatte die Klägerin jedoch nicht vorgetragen, in welcher Form die Pflege überhaupt erfolgen solle. Die Form der Pflege (Verwandtenspende, privater Pflegedienst, unterstützender Pflegedienst) bestimmt maßgeblich die Kosten der Pflege. Die Klägerin wiederum hatte nur einen Rahmen bezüglich der Kosten der Pflege angegeben. Entsprechend ist der von der Klägerin angegebene Wert abzüglich des entsprechenden üblichen Abschlags i.H.v. 20 % für die Streitwertbemessung ausschlaggebend.
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