Streitwert einer bezifferten Schmerzensgeldklage
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 28.08.2017 (Az. 8 W 39/17) festgestellt, dass bei bezifferten Schmerzensgeldklagen der Streitwert auf den begehrten Betrag festzusetzen ist. Die Klägerin hatte im Rahmen der von ihr erhobenen Klage einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 30.000 € geltend gemacht. Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen, das Landgericht hatte bei der Streitwertfestlegung die ursprünglich geforderten 30.000 € Schmerzensgeld vollumfänglich berücksichtigt. Hiergegen ließ die Klägerin Streitwertbeschwerde einlegen, dies unter dem Hinweis, dass das begehrte Schmerzensgeld hier maximal in einer Höhe von 10.000 € anzusetzen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Im Rahmen der Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall ein bezifferter Schmerzensgeldantrag gestellt wurde und die im Schrifttum umstrittene Frage, ob bei unbezifferten Schmerzensgeldanträgen die Größenvorstellungen der klagenden Partei oder die Schlüssigkeitsprüfung des Gerichtes maßgeblich sei, offenbleiben könne.
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