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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Schockschaden bei fehlerhafter Pflege

Die Klägerin hat gegen das Pflegeheim, in dem ihre Mutter verstorben ist, Ansprüche aufgrund psychischer Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Anpassungsstörung mit anschließender Depression, die durch die fehlerhafte Pflege der Mutter bedingt sein soll, geltend gemacht.

Das Landgericht Zwickau hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Das OLG Dresden führt in seinem Urteil vom 07.11.2023 (Az. 4 U 1217/23) aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch einen sogenannten „Schockschaden“ gemäß § 823 Abs. 1 BGB darstellt, auch wenn die Klägerin nur mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten, hier der Mutter der Klägerin, vermeintlich geschädigt wurde. Allerdings gilt hierfür der strenge Beweismaßstab des §§ 286 ZPO. Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall Beweiserleichterungen, wie sie z.B. bei einem groben Behandlungsfehler vorliegen können, nicht anwendbar. Weiter weist der Senat darauf hin, dass bei einer fehlerhaften Pflege bezogen auf den Schockschaden nichts anderes gelten könne als bei einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zum einen sprach es gegen die Annahme eines „Schockschadens“, dass die Klägerin ihre Mutter monatelang, mit Einwirkung auf das Pflegepersonal, begleitet hat. Auch bestanden bei der Klägerin bereits im Vorfeld, d. h. vor einem vermeintlichen Pflegefehler in dem beklagten Pflegeheim, psychische Beschwerden, die auch schon über mehrere Jahre hinweg bestanden haben. Das diesbezüglich eingeholte Sachverständigengutachten konnte keinen Kausalzusammenhang zwischen den von der Klägerin behaupteten Beschwerden, wobei die posttraumatische Belastungsstörungen nicht diagnostiziert werden konnte, und vermeintlichen Pflegefehlern feststellen.


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