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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Schadensersatzanspruch der Eltern bei unterlassenem Hinweis auf mögliche schwere Behinderung des zu

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.02.2020 (Az. 7 U 139/16) den Eltern eines mit schwerer Behinderung geborenen Kindes Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen und damit das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mannheim in 1. Instanz aufgehoben. Es hat es als erwiesen angesehen, dass die Beklagten die Kläger – die Eltern –, insbesondere die Klägerin zu 1) (Mutter) nicht ausreichend über die Möglichkeit informierten, dass der im Rahmen einer MRT-Untersuchung festgestellte Befund einer Gehirnanomalie (Balkenagenesie, Falxhypoplasie und Hydrocephalus) zu mehr als einer nur leichten Behinderung des noch ungeborenen Kindes führen könne. Die Kläger hatten sich explizit in die Behandlung der Beklagten begeben mit dem Ziel, möglichst frühzeitig über Schädigungen des ungeborenen Kindes informiert zu werden. Neben einer sonografischen Feindiagnostik war daher über das standardmäßige Vorgehen hinaus ein MRT des Beckens wegen des Verdachtes einer Ventrikulomegalie durchgeführt worden; für die Kläger hatte die bildgebende Diagnostik das alleinige Ziel, mögliche Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen, um auf sie eigenverantwortlich reagieren zu können. Auch war dem Beklagten zu 2) aus der vorherigen Schwangerschaft der Klägerin zu 1) bekannt, dass sie sich in besonderer Weise mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ein möglicherweise gesundheitlich beeinträchtigtes Kind auszutragen. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bestand selbst bei einer isolierten Balkenagenesie ohne Hinzutreten weiterer Komplikationen bereits in 12 % der Fälle die Möglichkeit einer schweren Behinderung, die über Entwicklungsverzögerungen und Lernbehinderung hinausgeht; dies war auch den Beklagten bekannt. Nach den Feststellungen des Senates hatte der Beklagte zu 2) ihnen zwar die Auffälligkeit des Balkens erläutert, hierzu allerdings lediglich erklärt, es könne zu Entwicklungsverzögerungen kommen und die Kläger beruhigt. Der Senat sah auch die fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit einer schweren Behinderung als ursächlich für die Entscheidung der Klägerin zu 1) an, das Kind auszutragen. Bei Kenntnis einer auch nur geringen Wahrscheinlichkeit einer Behinderung hätte die Klägerin zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Schwangerschaft auf legalem Wege abgebrochen. Zwar sei der konkrete Befund des erst später erkannten Aicardi-Syndroms zum Zeitpunkt der Besprechung des MRT-Befundes noch nicht diagnostizierbar gewesen. Aufzuklären sei aber nicht über eine bestimmte Form der Behinderung, sondern über die generelle Möglichkeit schwerer Einschränkungen. Die Voraussetzungen für die Umsetzung des Willens, die Schwangerschaft abzubrechen, haben auch vorgelegen; nach der Überzeugung des Senates hätte die Klägerin zu 1) in Kenntnis der Möglichkeit, ein behindertes Kind zu bekommen, tatsächlich befürchtet, dass dieses ihr Lebensglück beschränken und vernichten könnte. Entsprechend dem psychiatrischen Sachverständigen hätte im Zeitpunkt, als die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch anstand, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Zustandes der Klägerin zu 1) in der Form einer depressiven Anpassungsstörung prognostiziert werden können. Unter diesen Umständen wäre die Austragung des Kindes auch unter Berücksichtigung von dessen Anspruch auf Leben für die Klägerin zu 1) unzumutbar gewesen; die Voraussetzungen von § 218a Abs. 2 StGB wären erfüllt gewesen. Das Verfahren ist nun unter dem Az. VI ZR 295/20 beim BGH anhängig.

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