Risiko eines Nervenschadens bei Lokalanästhesie im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung nicht aufk
In seinem Urteil vom 14.09.2016 (Az. 3 U 753/13) führt das Oberlandesgericht München aus, dass beim Setzen einer Lokalanästhesie im zahnärztlichen Bereich über das Risiko einer Nervenschädigung nicht aufzuklären ist. Der Senat schließt sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an, nach denen eine Nervenverletzung mit Taubheitsgefühl sowie Schluck- und Geschmacksstörungen durch eine einzelne lokalanästhetische Injektion nicht hervorgerufen werden kann. Die Nervenfasern, die bei einer Lokalanästhesie "getroffen" werden können sind klein und aufgefächert, so dass ein größerer Schaden ausgeschlossen ist. Eine tiefere Injektion wird im Rahmen einer Lokalanästhesie wiederum durch knöcherne Strukturen verhindert. Unter dem Aspekt, dass keine größere Nervenverletzung auftreten kann (ebenso wenig eine Geschmacksstörung), beziehungsweise ausgeschlossen ist, verneint der Senat eine Aufklärungspflicht im vorliegenden Sachverhalt.
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