Regressgefahr bei der Verordnung von Cannabis
Das BSG hat Urteil vom 10.11.2022 (B 1 KR 28/21 R) entschieden, dass eine Verordnung von Cannabis ohne vorherige Genehmigung seitens der Krankenkasse unzulässig ist. Hier hat der 1. Senat entschieden, dass eine Verordnung von Cannabis ohne vorherige Genehmigung seitens der Krankenkasse unzulässig ist. Der Vertragsarzt darf Cannabis dann nicht zu Lasten der GKV verordnen. Im Nachgang zu dieser Feststellung verweist das BSG auf ein Urteil des SG Stuttgart vom 02.06.2021 (Az. S 4 KA 3885/20). Dort bestätigte das SG Stuttgart eine Regressforderung gegen einen Arzt nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, weil eine Genehmigung der Krankenkasse für die Verordnung von Cannabis nicht vorlag. Für das SG Stuttgart war es dabei gänzlich irrelevant, ob in medizinischer Hinsicht die Verordnung geboten war. Der hier maßgebliche § 31 Abs. 6 S. 2 SGB V fordere eine Genehmigung der Krankenkasse. Ohne sie könne der Patient die Leistung nicht beanspruchen und der Arzt sie nicht verordnen, so das SG Stuttgart und auch das BSG.
Allein die fehlende Genehmigung der Krankenkasse rechtfertigt also einen Regress für die Verordnung von Cannabis.
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