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AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Regelung zur Sammelerklärung: Müssen alle unterschreiben?

In seinem Urteil vom 28.10.2020 bestätigte das LSG Baden-Württemberg (Az. L 5 KA 2889/17) die Regelung der dortigen KV, wonach die Wirksamkeit der (Abrechnungs-) Sammelerklärung (andernorts auch bekannt als Vierteljahreserklärung) die Unterschrift aller Praxisinhaber, aller Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft sowie im MVZ die Unterzeichnung der Vertretungsberechtigten und der ärztlichen Leiter fordert.

Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) klagte gegen diese Regelung und begehrte, dass nur die vertretungsberechtigten Partner der üBAG, die unter anderem vier MVZ in Form von Partnerschaftsgesellschaften betrieb, die Sammelklärung unterzeichnen müssten. Dies sei nach den zivilrechtlichen Vertretungsregelungen möglich und müsse auch hier Anerkennung finden.

Dies lehnte die beklagte KV unter Berufung auf § 5 ihrer Abrechnungsbestimmungen ab. Jeder Partner einer (ü)BAG müsse die Sammelerklärung unterzeichnen. Da vorliegend auch mehrere MVZs betroffen seien, würden für diese dieselben Grundsätze gelten, wie für alle Partner der üBAG. Dabei müssten die für das MVZ geltenden Besonderheiten beachtet werden.

Das LSG Baden-Württemberg hielt die Regelung zur Sammelerklärung für wirksam und sah nicht die von der üBAG unter anderem gerügte Verletzung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG). Die Forderung der KV, dass alle von ihr geforderten Personen die Sammelerklärung zu unterschreiben hätten, führe zu einem bürokratischen Mehraufwand, der jedoch überschaubar sei. Demgegenüber stünde die Garantiefunktion der Sammelerklärung. Diese sei gerade wegen der aufgrund des Sachleistungsprinzips im Vertragsarztrecht auseinanderfallenden Beziehungen bei der Leistungserbringung am Patienten und der Vergütung durch die KV und den damit verbundenen Kontrolldefiziten unverzichtbar.

Auch das weitere Argument, dass die MVZs als Nebenbetriebsstätten von der üBAG geführt wurden und damit in der üBAG „aufgingen“, konnte den Senat nicht überzeugen. Nach § 15a Abs. 4 Satz 4 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) seien im Fall einer üBAG ein Vertragsarztsitz Hauptbetriebsstätte und die weiteren Sitze Nebenbetriebstätten. Nach § 15c BMV-Ä würde dies auch bei einer BAG zwischen Ärzten und einem MVZ gelten, sodass das MVZ seine Eigenschaft als eigenes Rechtssubjekt nicht verliere und somit auch nicht in der (ü)BAG „aufgehe“.

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