Rechtsstellung des Konsiliararztes und Anforderung an die Aufklärung bei Operationsindikation aufgru
Das OLG Sachsen-Anhalt führt in seinem Urteil vom 29.10.2015 (Az. 1 U 32/15) hinsichtlich der rechtlichen Stellung von Konsiliarärzten aus, dass sich deren Stellung danach richtet, von wem sie vergütet werden. Wird der Konsiliararzt wie im vorliegenden Fall von der Klinik vergütet (und die Klinik rechnet alleine mit dem Patienten ab), so ist der Konsiliararzt Erfüllungsgehilfe der Klinik und letzte haftet für dessen Behandlungsfehler.
Weiter äußert sich der Senat, dass sich Umfang und Intensität der Aufklärung an der Dringlichkeit der Behandlung und deren Heilungschancen richten. In vorliegendem Fall waren die Beschwerden der Klägerin vorwiegend subjektiver Natur und die geplante Operation in Form einer Kniegelenksprothese war daher nur relativ indiziert. Diese Umstände führen im vorliegenden Sachverhalt dazu, dass gesteigerte Anforderungen an die Aufklärung zu stellen sind. Die Klägerin musste hier insbesondere auch über die Möglichkeit des Zuwartens bzw. des Nichtstuns, sowie über ein erhöhtes Misserfolgsrisiko bei „zweifelhafter“ Indikation aufgeklärt werden, was, bezogen auf die Klägerin, nach der Beweisaufnahme des Gerichts auch in dieser Form erfolgt ist.
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