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Privatklinik und Privatarzt: Kein Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung

  • Autorenbild: Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
    Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
  • 16. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

Mit der Entscheidung vom 15.01.2025 (Az. 5 K 256/17) hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken nur dann in Betracht kommt, wenn nicht nur die Leistung, sondern auch die Abrechnungsweise mit den Bedingungen des GKV-Systems vergleichbar sind.

Die maßgebliche Norm zur Steuerfreiheit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL komme nach Auffassung des FG Niedersachsen nicht zur Anwendung, wenn Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen des GKV-Systems vergleichbar sind.

Das FG stellte insbesondere klar, dass die erforderliche Vergleichbarkeit bereits deshalb entfalle, wenn für Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangt werden als die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegten DRG-Fallpauschalen. Auch eine Abrechnung nach tagesgleichen Pflegesätzen widerspreche der Vergleichbarkeit. Zudem wurde hervorgehoben, dass auch die mangelnde Erstattungsfähigkeit durch Dritte (Private Krankenversicherung, Beihilfe) eine Vergleichbarkeit entfallen lassen könnte.

Eine Grenze hinsichtlich der höheren Entgelte wird nicht festgelegt. Dies ist mit Blick auf die Abrechnung in Anlehnung an die GoÄ fragwürdig. In der Folge bedeutet die Entscheidung, dass Wahlleistungen eines nach SGB V zugelassenen Krankenhaues – oberhalb der Vergütung gemäß DRG-Fallpauschalen – ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden können, während dies bei einer (reinen) Privatklinik nicht möglich sein wird. Das Finanzgericht hat indes die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

 

(Anm.: In der Rechtspraxis kann diese Entscheidung auch Folgen für niedergelassene (reine) Privatärzte haben: Auch hier kann bei Abrechnung oberhalb des EBM eine Befreiung von der Umsatzsteuer entfallen.)

 

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