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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

LSG Rheinland-Pfalz: Praxisklinik ist kein Krankenhaus

Der Begriff des Krankenhauses ist im SGB V in § 107 SGB V legaldefiniert. Die stationäre Versorgung gesetzlich Versicherter erfolgt gemäß § 108 SGB V in Plankrankenhäusern, Universitätskliniken oder sogenannten Vertragskrankenhäusern, welche mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen einen Versorgungsvertrag schließen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 05.12.2019 (Az. L 5 KR 89/18) entschieden, dass eine Praxisklinik nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V kein Krankenhaus im Sinne des § 107 SGB V ist, so dass kein Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen geschlossen werden kann. Dass die Praxisklinik über eine Konzession gem. § 30 Abs. 1 Gewerbeordnung zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt verfügt, ändert daran nichts. Vorliegend beantragte eine Praxisklinik den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 109 SGB V für sieben Betten, um für eine begrenzte Anzahl an Fällen eine stationäre Aufnahme für maximal drei Nächte sicherzustellen. Die Kostenträger lehnten den Antrag mangels Bedarf ab, das Land Rheinland-Pfalz genehmigte die Ablehnung. Die Praxisklinik trat dem klageweise entgegen und beanspruchte insbesondere die Berücksichtigung der besonderen Stellung von Praxiskliniken im SGB V. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz folgte dem ablehnenden erstinstanzlichen Urteil. Die Praxisklinik könne keinen Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 i.V.m. § 109 SGB V schließen, da es sich nicht um ein Krankenhaus im Sinne der Legaldefinition des § 107 SGB V handele. Dafür spreche sowohl der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V sowie des § 122 SGB V, die systematische Stellung im SGB V, die Entstehungsgeschichte als auch der Sinn und Zweck der Vorschriften. Die Autorin dieses Beitrags kommentiert den für Praxiskliniken einschlägigen § 122 SGB V in einem SGB V-Kommentar und wird in der Urteilsbegründung mehrfach erwähnt.

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