Prüfungsstelle zur Festsetzung eines Regresses verurteilt
In einem bisher noch nicht veröffentlichen Gerichtsbescheid vom 24.02.2022 (Az. S 12 KA 772/20) verurteilte das SG Stuttgart die Prüfungsstelle dazu, einen Regress festzusetzen. Die Krankenkasse hatte das Prüfverfahren eingeleitet, weil der Arzt ohne vorherige Kassengenehmigung (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V) Dronabinol verordnet hatte.
Die Prüfungsstelle berief sich auf das ihr zustehende Ermessen und setzte einen Regress in Höhe von 0,00 € fest. Hiergegen wehrte sich die Krankenkasse und war erfolgreich.
Die Prüfungsstelle verfüge vorliegend nicht über einen Ermessensspielraum, so das SG Stuttgart. Regressen wegen unzulässiger Arzneimittelverordnung hafte ein sog. Basismangel an. Nach ständiger Rechtsprechung könne in diesen Fällen die Unwirtschaftlichkeit nur bejaht oder verneint werden. Im letzteren Fall sei dann der Regress zwingend festzusetzen.
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