PEPP: Wann liegt eine akute Selbstgefährdung im Sinne des OPS 9-61.* vor?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das LSG Hamburg in seiner Entscheidung vom 25.05.2022 (Az. L 1 KR 98/21). Während die gesetzliche Krankenversicherung eine tatsächliche Gefährdung forderte, vertrat das Krankenhaus die Auffassung, dass es gerade nicht darauf ankommen könne, da sich durch die Fehlhandlungen des Versicherten die Selbstgefährdung auch realisiere.
Der Auffassung des Krankenhauses schloss sich das LSG Hamburg an: Der OPS (2016) 9-61.* fordere lediglich eine akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung und Realitätsverkennung. diese Tatbestandsvariante des OPS 9-61.*fordere gerade keine Schädigung, sondern eben nur die Gefährdung. Auch eine Selbstschädigungsabsicht werde nicht vorausgesetzt anders als bei dem Intensivmerkmal „Akute Selbstgefährdung durch Suizidalität oder schwer selbstschädigendes Ereignis“.
Im Übrigen werde bei einem Blick auf ein anderes Intensivmerkmal des OPS-Kodes 9-61, die „Akute Fremdgefährdung“, ein noch weitergehendes Verständnis des Normgebers im Hinblick auf den Begriff „akut“ deutlich. Hierzu finde sich die Erläuterung des DIMDI, dass dieses Merkmal erfüllt sei, wenn der Patient gewaltbereit oder gewalttätig sei. Wenn schon die bloße Gewaltbereitschaft eines Patienten zur Annahme einer akuten Fremdgefährdung ausreichen solle, sei vorliegend erst recht angesichts der ständigen und im vorliegenden Fall auch gefährlichen Fehlhandlungen des Versicherten von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen, stellte der 1. Senat abschließend fest.
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