top of page
  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

OLG Dresden: Keine Beweislastumkehr hinsichtlich Ursachenzusammenhang bei fehlender Dokumentation

Die fehlende Dokumentation einer ärztlichen Maßnahme begründet zwar die Vermutung, dass sie unterblieben ist, führt jedoch nicht zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs. Das OLG Dresden verwies in seinem Urteil vom 01.08.2023 (Az. 4 U 108/23) auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.01.2019, Az. VI ZR 71/17) und die eigene Senatsrechtsprechung und wies darauf hin, dass eine unterbliebene, unvollständige oder auch nur lückenhafte Dokumentation keine eigenständige Anspruchsgrundlage bilde und auch nicht unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden führe. Die mit der fehlenden Dokumentation einhergehende Beweiserleichterung erstrecke sich nur auf die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Darüber hinaus befand der Senat in dem zu entscheidenden Fall eines bei Saugglockenentbindung aufgetretenen kindlichen Schädelbruches, dass hierzu keine Risikoaufklärung erfolgen musste; maßgeblich für eine Aufklärungspflicht sei, ob das Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Der Schädelbruch sei bereits kein spezifisches Risiko einer Glockenentbindung. Darüber hinaus werde eine solche Fraktur in den meisten Fällen nicht einmal diagnostiziert, sie heile sehr oft – wenn keine intrakranielle Blutung vorliege – spontan und bedürfe keiner operativen Intervention.


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page