OLG Dresden: Keine Beweislastumkehr hinsichtlich Ursachenzusammenhang bei fehlender Dokumentation
Die fehlende Dokumentation einer ärztlichen Maßnahme begründet zwar die Vermutung, dass sie unterblieben ist, führt jedoch nicht zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs. Das OLG Dresden verwies in seinem Urteil vom 01.08.2023 (Az. 4 U 108/23) auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.01.2019, Az. VI ZR 71/17) und die eigene Senatsrechtsprechung und wies darauf hin, dass eine unterbliebene, unvollständige oder auch nur lückenhafte Dokumentation keine eigenständige Anspruchsgrundlage bilde und auch nicht unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden führe. Die mit der fehlenden Dokumentation einhergehende Beweiserleichterung erstrecke sich nur auf die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Darüber hinaus befand der Senat in dem zu entscheidenden Fall eines bei Saugglockenentbindung aufgetretenen kindlichen Schädelbruches, dass hierzu keine Risikoaufklärung erfolgen musste; maßgeblich für eine Aufklärungspflicht sei, ob das Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Der Schädelbruch sei bereits kein spezifisches Risiko einer Glockenentbindung. Darüber hinaus werde eine solche Fraktur in den meisten Fällen nicht einmal diagnostiziert, sie heile sehr oft – wenn keine intrakranielle Blutung vorliege – spontan und bedürfe keiner operativen Intervention.
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