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AutorenbildClaudia Mareck

Neue Vorgaben zu Personaluntergrenzen für Krankenhäuser

§ 137i SGB V regelt die Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus fest, für die sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung spätestens bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser vereinbaren. Kommt die Vereinbarung nicht bis zum 30.06.2018 zustande, trifft die Schiedsstelle ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Etwaig regelt das Bundesministerium für Gesundheit die aus § 137i SGB V folgenden Vorgaben aufgrund einer Rechtsverordnung. Für die Festlegung der Personaluntergrenzen sind Intensiveinheiten und Besetzungen im Nachtdienst zu berücksichtigen. Auch sind Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass durch die Verlagerung von Personal Lücken in anderen Krankenhausbereichen entstehen. Zudem sind Ausnahmetatbestände und Übergangsvorschriften zu definieren. Die Erfüllung der Personaluntergrenzen ist für die Jahre ab 2019 durch ein unabhängiges Testat zu bestätigen und zudem in den Qualitätsberichten aufzunehmen. Werden die Personaluntergrenzen nicht eingehalten, drohen Vergütungsabschläge, welche noch konkret auszuhandeln sind. Mit der Neufassung des § 137i SGB V wird gesundheitspolitisch das Ziel verfolgt, die Personalsituation für die Pflege in den Krankenhäusern zu verbessern. Es bleibt abzuwarten, ob es den Vertragsparteien innerhalb des gesetzten Zeitrahmens gelingen wird, sich auf eine ausgewogene und vor allem praxistaugliche Festlegung der Personaluntergrenzen mit den dazugehörigen Ausnahmetatbeständen zu einigen.

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