MVZ: Nachbesetzung einer Arztstelle – Einreichungsfristen beachten!
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte mit Urteil vom 28.08.2019 (Az. L 3 KA 12/18) die Entscheidung eines Berufungsausschusses, mit welcher ein Antrag eines MVZ auf Genehmigung einer Anstellungsgenehmigung mangels rechtzeitiger Vorlage von Unterlagen abgelehnt wurde. Am 23. Juli 2014 schied ein angestellter Pathologe aus dem klagenden MVZ aus. Der Planungsbereich war für die Pathologie gesperrt. Dem MVZ gelang es nicht, die Stelle unmittelbar nachzubesetzen, so dass auf Antrag der Zulassungsausschuss die Nachbesetzungsfrist bis zum 23. Juli 2015 verlängerte. An diesem Tage ging beim Zulassungsausschuss ein Antrag des MVZ auf Anstellungsgenehmigung eines Pathologen ein. Dieser umfasste das Antragsformular mit Anstellungsgenehmigung zum 01.01.2016, die Approbationsurkunde, den Lebenslauf, die Aufstellung bisheriger ärztlicher Tätigkeiten, die Suchtfreiheitserklärung, den Antrag auf Eintragung in das Arztregister sowie eine Quittung über die Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart „O“. Das Führungszeugnis wurde am 24. Juli 2015 ausgestellt, der Anstellungsvertrag wurde am 18. August 2015 übermittelt und die Eintragung des Arztes in das Arztregister erfolgte am 20. August 2015. Der Berufungsausschuss versagte dem MVZ die Nachbesetzung der Arztstelle wegen verspätet eingereichter Unterlagen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte diese Auffassung unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts , vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 19.10.2011 (Az. B 6 KA 23/11 R). Danach ist Voraussetzung einer Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V, dass der Antrag auf Anstellungsgenehmigung dem Zulassungsausschuss fristgerecht in vollständiger Form zugegangen sein muss und der Antrag alle materiellen Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung erfüllt. Vorliegend wurde jedoch der Anstellungsvertrag nicht innerhalb der Frist bis zum 23. Juli 2015 vorgelegt, sondern ging dem Zulassungsausschuss erst im August 2015 zu. Dies reichte nicht, so dass die Anstellungsgenehmigung zu versagen war. Dagegen war die verspätete Vorlage der Eintragung in das Arztregister sowie die Zustellung des polizeilichen Führungszeugnisses unerheblich, da das MVZ bzw. der Arzt innerhalb der Frist alles ihm Mögliche veranlasst hatte, damit diese Voraussetzungen erfüllt sind. Auf die behördliche Bearbeitungsdauer hat das MVZ keinen Einfluss. Offen gelassen hat das Gericht, ob es schädlich war, dass das Anstellungsverhältnis erst mit Wirkung zum 01.01.2016 beginnen sollte. Eine Verletzung von Eigentumsrechten (Art. 14 Grundgesetz) oder dem Recht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) sah das Gericht nicht. Die Revision zum BSG wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es wichtig ist, auch die formalen Voraussetzungen und korrekten Fristberechnungen im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens im Blick zu haben.
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