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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

MDK-Reformgesetz: Strafzahlung bei Rechnungsminderung

Ebenfalls erst durch kurzfristige Änderung durch die Empfehlungen des Gesundheitsausschusses sind die „Strafzahlungen“ der Krankenhäuser bei Rechnungsminderung drastisch erhöht worden. Neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglich und dem geminderten Abrechnungsbetrag muss nun ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent des Differenzbetrags, mindestens jedoch 300,- Euro im Jahr 2020 gezahlt werden; diese „Strafzahlung“ erfolgt unabhängig vom Grund der Rechnungsminderung. Ab 2021 beträgt der Aufschlag in Abhängigkeit der quartalsbezogenen Prüfquote 25 % bzw. 50 % bzw. höchstens 10 % des geminderten Betrags, mindestens jedoch erneut 300,- Euro. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war noch ein Höchstbetrag von 1.500,- Euro vorgesehen.

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