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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Lückenhafte Dokumentation aufzeichnungspflichtiger Behandlungsmaßnahmen

Der Kläger hielt der Beklagten vor, dass sie ihn trotz der Angabe von Magenbeschwerden am 11.11.2015 nicht zur Gastroskopie in ein Krankenhaus eingewiesen habe. In der Folgezeit stellte sich der Kläger zwar wiederholt bei der Beklagten vor, gab jedoch erst wieder am 30.08.2016 erneut Magenbeschwerden an, auf weitere Vorstellung des Klägers am Tag darauf folgte dann die Einweisung in ein Krankenhaus auf Wunsch des Klägers. Im Rahmen der durchgeführten Gastroskopie wurde dann ein Magenkarzinom diagnostiziert. Das OLG Dresden wies in seinem Urteil vom 27.10.2020 (Az. 4 U 845/20) die Berufung mit der Begründung zurück, dass das erstmalige Schildern von Magenbeschwerden keine Indikation für eine Magenspiegelung darstelle. Auch sei dem Kläger der Beweis, dass er bereits vor dem 11.11.2015 Magenbeschwerden gehabt habe, nicht gelungen. Dem Kläger stünden hier auch keine Beweiserleichterungen zu, da noch nicht einmal geklärt werden kann, ob die Dokumentation überhaupt lückenhaft bzw. dahingehend unzutreffend ist, dass die Beklagte wiederholt die von dem Kläger angegebenen angeblichen Magenbeschwerden nicht dokumentiert hat. Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass hier eine aufzeichnungspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert wurde, würde dies allein die Vermutung begründen, dass die Maßnahme unterblieben ist, der Senat folgt insoweit dem BGH ( vgl. Urteil vom 22.10.2019, Az. VI ZR 71/17). Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch der Umstand, dass die Beklagte eingeräumt hat, nicht alle Angaben der Patienten 1:1 zu dokumentieren, nicht dazu führt, dass die Dokumentation fehlerhaft oder lückenhaft sei. Darüber hinaus würde selbst eine lückenhafte Dokumentation nicht die Vermutung nahelegen, dass der Kläger andauernde Magenschmerzen im Rahmen seiner Vorstellungen angegeben hätte.


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