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  • AutorenbildClaudia Mareck

Leistungserbringung durch Honorarärzte bei Mindestmengen im Krankenhaus

Durch niedergelassenen Ärzte als Honorarärzte im Krankenhaus erbrachte Leistungen konnten – zumindest bis Ende 2015 – zur Einhaltung der Vorgaben für Mindestmengen herangezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 05.11.2019 (Az. 13 A 2460/18) zwar die dem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde liegende Schiedsstellenentscheidung, mit der zu Gunsten des beigeladenen Krankenhausträgers Knie-TEP-Leistungen im Erlösbudget 2015 berücksichtigt wurden, als nicht genehmigungsfähig bezeichnet und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2018 (Az. 21 K 2460/18) bestätigt. Allerdings beruhte dies allein auf Verfahrensfehler, an denen das Schiedsstellenverfahren 1/2015 litt. Die der Schiedsstelle unterlaufenen Fehler seien weder im Genehmigungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren entsprechend § 45 VwVfG NRW heilbar. Mit Blick auf ein etwaiges erneutes Schiedsstellenverfahren wies der Senat aber darauf hin, dass die von niedergelassenen Ärzten erbrachten Krankenhausleistungen als solche nach § 2 Abs. 1 KHEntgG gelten dürfen. Dem stehe auch eine mit den niedergelassenen Ärzten vereinbarte 12-fach überhöhte Vergütung nicht entgegen. Zumindest beinhalteten die Verträge eine salvatorische Klausel, weswegen bei Nichtigkeit der Vergütungsabrede nach § 136 BGB nicht die Gesamtnichtigkeit des Honorararztvertrages eintrete. Auch ein Verstoß gegen das Zuweisungsverbot obläge in der Ahndung der oberen Aufsichtsbehörde nach § 31 a Abs. 1 KHGG NRW, nicht jedoch einer Berücksichtigung im Schiedsstellenverfahren; gleiches gelte, wenn die Honorarärzte bei dem beigeladenen Krankenhausträger sozialversicherungsrechtlich beschäftigt wurden. Für die Frage, ob Honorarärzte Krankenhausleistungen erbringen sei unerheblich, ob sie selbstständig oder als angestellte Ärzte im Krankenhaus tätig werden. Ab Januar 2016 gelte aufgrund des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) allerdings, dass für die Vereinbarung des Erlösbudgets neben dem Versorgungsauftrag auch die Einhaltung des Mindestmengenkatalogs einschließlich etwaig bestehender Ausnahmetatbestände zu berücksichtigen sei. Leistungen, die die Vorgaben des Mindestmengenkatalogs unterschreiten und für die keine Ausnahmetatbestände geltend gemacht werden können, dürften dann nicht (mehr) vereinbart und nicht abgerechnet werden.

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