Krankenhausapotheke: Auslegung eines Arzneimittelliefervertrages
Das klagende Krankenhaus betrieb eine Krankenhausapotheke nach § 129a SGB V. Mit den Kassenverbänden wurde eine Vereinbarung gemäß § 129a SGB V über die Abgabe von Arzneimitteln von der Krankenhausapotheke an Versicherte im Rahmen von § 14 Abs 4 ApoG und somit ein sog. Arzneimittelliefervertrag geschlossen. Zwischen den Vertragsparteien ist die Auslegung einer Preisvereinbarung für von der Krankenhausapotheke abgegebene Arzneimittel (hier: zytostatikahaltige Lösungen) streitig. Die Abgabepreise der Krankenhausapotheken werden nicht durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMpreisV) geregelt (§ 1 Abs 3 Nr 1 AMPreisV), sondern beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung, welche es vorliegend auszulegen galt. Der Vertrag sah bei der Vergütung eine Kategorisierung unterschiedlicher Apothekenleistungen vor und begrenzte die Vergütung auf den Apothekenabgabepreis einer öffentlichen Apotheke für Fertigarzneimittel. In der Folge wurden aber nicht nur diese, sondern auch Zubereitungen retaxiert. Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.07.2016 (Az. L 11 KR 3861/14) entschieden, dass für die Auslegung einzelner Vertragsbestimmungen die §§ 133, 157 BGB maßgeblich sind, da ein auf der Grundlage von § 129a SGB V geschlossener Arzneimittel-Liefervertrag einen öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 53 Abs 1 SGB X darstellt. Sofern Wortlaut und Systematik des Vertrages ergeben, dass die Vertragsparteien bewusst zwischen verschiedenen Arten von Apothekenleistungen (Zubereitungen, Arzneimittel mit und ohne offiziellen Lauer-Einkaufspreis sowie Applikationshilfen) differenziert haben, können Höchstpreisregelungen, die nur bei einer Leistungsart (vorliegend: Fertigarzneimittel) aufgeführt werden, nicht im Wege der Auslegung auf andere Leistungsarten (z.B. Zubereitungen) übertragen werden. Es ist insofern ratsam, im Arzneimittelliefervertrag aus Sicht der Krankenhausapotheke die Kostentragungspflicht der Krankenkassen genau zu beleuchten.
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